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Art. 131 (§. 140).
Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer berg-
baulichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen, welche das Grundstück erst in
Folge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Anschlag.
Art. 132.
Haften Dienstbarkeitsrechte auf dem abzutretenden Grundstück, so stehen dem Berech-
tigten die dem Grundbesitzer eingeräumten Rechte auf volle Entschädigung gleichfalls zu.
Bezüglich der Pfandgläubiger hat es bei den Bestimmungen der Art. 52 des Pfand-
gesetzes und Art. 33 des Gesetzes vom 13. November 1855, betreffend einige Abänderun-
gen des Pfand= und Executionsgesetzes, sein Verbleiben.
Art. 133.
Können die Betheiligten über die Grundabtretung oder die Grunderwerbung sich nicht
gütlich einigen, so entscheidet über die Nothwendigkeit der Abtretung und über die Ver-
pflichtung des Bergwerksbesitzers zur Erwerbung des Eigenthums das Oberbergamt und
in der Rekursinstanz der K. Geheime Rath.
Auf das Verfahren findet das Gesetz vom 13. November 1855, betreffend die Rechts-
mittel in Verwaltungsjustizsachen, Anwendung.
Wird übrigens die Befreiung von der Verpflichtung zur Abtretung auf Grund des
Art. 127 Abs. 2 geltend gemacht, so ist zur Entscheidung hierüber der Civilrichter zu-
ständig.
Die Größe der Entschädigung und der Kaution wird von dem Oberbergamt festge-
setzt. Eine Beschwerde hiegegen findet nicht statt, jedoch bleibt beiden Theilen bezüglich
des festgesetzten Betrags die Betretung des Civilrechtswegs vorbehalten.
Art. 134.
Wenn über die Nothwendigkeit der Abtretung rechtskräftig erkannt und die von dem
Oberbergamt festgesetzte Entschädigung bezahlt, oder bei verweigerter Annahme gerichtlich
deponirt, sowie die nach dessen Entscheidung zu stellende Kaution geleistet ist, so wird die
Besitzergreifung des Grundstücks durch die Betretung des Rechtswegs nicht aufgehalten.
Art. 135 (§. 147).
Die Kosten des Expropriationsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerks-
besiger, für die Rekursinstanz der unterliegende Theil zu tragen.