Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Zweiter Abschnitt. 
Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigenthums. 
Art. 136 (§. 148). 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigen- 
thume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittelst Tagebaues geführ- 
ten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Un- 
terschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, 
ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist, und ob sie vorausgesehen 
werden konnte oder nicht. 
Art. 137 (§. 149). 
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so 
sind die Besitzer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Theilen zur Ent- 
schädigung verpflichtet. 
Im Verhältniß der Bergwerksbesitzer unter sich ist der Nachweis eines anderen 
Theilnahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielgezahlten nicht aus- 
geschlossen. 
Art. 138 (8. 150). 
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, welcher an 
Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche 
Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau dro“ 
hende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht un- 
bekannt bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, 
so hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der Werthsverminderung, welche sein Grund- 
stück dadurch etwa erleidet, keinen Anspruch, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß 
die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur kundgegeben wird, um jene Vergütung zu 
erzielen. 
Art. 139 (8. 151). 
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (Art. 136, 
137), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb 
drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissen- 
schaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls sie ver- 
jährt sind.
	        
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