Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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dem Gerichte, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, gegen das Ober-Bergamt auf Auf- 
hebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht dieß nicht, so ist das Einspruchsrecht er—- 
loschen. 
Art. 145 (8. 158). 
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einspruch, oder ist derselbe rechtskräftig 
verworfen, so wird der Beschluß von dem Ober-Bergamt der Pfandbehörde, beziehungs- 
weise dem Gemeinderath zur Mittheilung an die aus dem Hypothekenbuch ersichtlichen 
Gläubiger und andere Realberechtigte zugestellt, und außerdem durch den Staatsan- 
zeiger und das Amtsblatt des Oberamtsbezirks, in welchem das Bergwerk gelegen ist, 
unter Verweisung auf diesen und den folgenden Artikel zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ehe von der Pfandbehörde, beziehungsweise dem Gemeinderath dem Ober-Bergamt 
die Anzeige erstattet ist, daß von Seiten der Pfandgläubiger und sonstiger Realberechtig 
ten ein rechtliches Hinderniß nicht entgegensteht, kann die Aufhebung des Bergwerkseigen- 
thums (Art. 147) nicht ausgesprochen werden. 
Art. 146 (§. 159). 
Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte ist befugt, binnen drei Mo- 
naten vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt, beziehungsweise an 
welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Tagesblätter ausgegeben worden 
ist, behufs seiner Befriedigung die nothwendige Subhastation des Bergwerks bei dem 
zuständigen Richter auf seine Kosten zu beantragen, vorbehaltlich der Erstattung derselben 
aus den Kaufgeldern. 
Wer von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, hat 
bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das Erlöschen seines Real- 
anspruchs zu erleiden (Art. 147). 
Auch der seitherige Eigenthümer des Bergwerks kann innerhalb jener Präklusivfrist 
von drei Monaten die Subhastation auf seine Kosten beantragen. 
Art. 147 (§. 160). 
Wird die Subhastation nicht beantragt, oder führt dieselbe nicht zum Verkaufe des 
Bergwerks, so spricht das Ober-Bergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Berg- 
werkseigenthums aus. 
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher Art 
sie auch sein mögen.
	        
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