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Art. 148 (§. 161).
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen sreiwilligen
Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach Art. 145 ebenso verfahren, wie
mit dem dort bezeichneten Beschlusse.
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten im Art. 146 einge-
räumte Befugniß steht denselben auch in diesem Falle zu, und hinsichtlich der Aufhe=
bung des Bergwerkseigenthums finden die Bestimmungen des Art. 147 ebenfalls An-
wendung.
Art. 149 (§. 163).
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige Eigenthümer
die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach
der Entscheidung der Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen.
Art. 150 (§. 164).
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Verfahren bei
der Bergbehörde erwachsen, hat der Bergwerkseigenthümer zu tragen.
Siebenter Titel.
Von den Knappschaftsvereinen.
Art. 151 (§. 165).
Für die Arbeiter aller dem gegenwärtigen Gesetze unterworfenen Bergwerke und
Aufbereitungsanstalten, desgleichen für die Arbeiter der Salinen, sollen Knappschafts-
vereine bestehen, welche den Zweck haben, ihren Theilnehmern und deren Angehörigen
nach näherer Bestimmung des Gesetzes Unterstützungen zu gewähren.
Sind mit den vorbezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen verbunden, welche
nicht unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so können die bei diesen Gewerbsan-
lagen beschäftigten Arbeiter auf den gemeinschaftlichen Antrag der Letzteren und der Werks-
besitzer durch den Knappschaftsvorstand in den Knappschaftsverein aufgenommen werden.
Die Knappschaftsvereine erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Eigen-
schaft juristischer Personen.
Art. 152.
Die zum Zwecke gegenseitiger Hilfeleistung bereits bestehenden Vereine bei den
dem Gesetze unterworfenen Bergwerken und Aufbereitungsanstalten, sowie bei den
Salinen, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.