Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 161 (§. 175). 
Die Beiträge der Arbeiter sollen in einem gewissen Prozentsatze ihres Arbeitslohns 
oder in einem entsprechenden Fixum bestehen. 
Die Beiträge der Werksbesitzer sollen mindestens die Hälfte des Beitrags der Ar- 
beiter ausmachen. 
Art. 162 (§. 176). 
Die Werksbesitzer sind bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richtenden Zwangs- 
verfahrens verpflichtet, für die Einziehung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeiter 
aufzukommen. 
Auch haben die Werksbesitzer ihre Arbeiter regelmäßig an den durch das Statut 
festzusetzenden Zeitpunkten bei dem Knappschaftsvorstande anzumelden. 
Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Vorstand befugt, die Zahl der Arbeiter, für 
welche die Beiträge zur Knappschaftskasse eingezogen werden sollen, nach seinem Ermessen 
zu bestimmen oder bei dem Ober-Bergamte den Erlaß eines Strafbefehls gegen den 
säumigen Werksbesitzer in Antrag zu bringen. 
Art. 163 (§. 177). 
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse wie zu den Krankenkassen können, auf vor- 
gängige Festsetzung durch das Ober-Bergamt, im Wege der Verwaltungsexekution ein- 
gezogen werden. 
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird die Exekution nicht aufgehalten. 
Art. 164 (8. 178). 
Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Betheiligung von 
Knappschaftsältesten durch einen Knappschaftsvorstand. 
Art. 165 (8. 179). 
Die Knappschaftsältesten werden von den zum Vereine gehörigen Arbeitern und 
Beamten in einer durch das Statut bestimmten Zahl aus ihrer Mitte gewählt. 
Auch den invaliden Arbeitern und Beamten kann die Wählbarkeit durch das Statut 
beigelegt werden. 
Die Knappschaftsältesten vertreten die Knappschaftsmitglieder bei der Wahl des 
Vorstandes und haben im Allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befol- 
gung des Statuts durch die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und andererseits die 
Rechte der Letzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen.
	        
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