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Art. 161 (§. 175).
Die Beiträge der Arbeiter sollen in einem gewissen Prozentsatze ihres Arbeitslohns
oder in einem entsprechenden Fixum bestehen.
Die Beiträge der Werksbesitzer sollen mindestens die Hälfte des Beitrags der Ar-
beiter ausmachen.
Art. 162 (§. 176).
Die Werksbesitzer sind bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richtenden Zwangs-
verfahrens verpflichtet, für die Einziehung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeiter
aufzukommen.
Auch haben die Werksbesitzer ihre Arbeiter regelmäßig an den durch das Statut
festzusetzenden Zeitpunkten bei dem Knappschaftsvorstande anzumelden.
Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Vorstand befugt, die Zahl der Arbeiter, für
welche die Beiträge zur Knappschaftskasse eingezogen werden sollen, nach seinem Ermessen
zu bestimmen oder bei dem Ober-Bergamte den Erlaß eines Strafbefehls gegen den
säumigen Werksbesitzer in Antrag zu bringen.
Art. 163 (§. 177).
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse wie zu den Krankenkassen können, auf vor-
gängige Festsetzung durch das Ober-Bergamt, im Wege der Verwaltungsexekution ein-
gezogen werden.
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird die Exekution nicht aufgehalten.
Art. 164 (8. 178).
Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Betheiligung von
Knappschaftsältesten durch einen Knappschaftsvorstand.
Art. 165 (8. 179).
Die Knappschaftsältesten werden von den zum Vereine gehörigen Arbeitern und
Beamten in einer durch das Statut bestimmten Zahl aus ihrer Mitte gewählt.
Auch den invaliden Arbeitern und Beamten kann die Wählbarkeit durch das Statut
beigelegt werden.
Die Knappschaftsältesten vertreten die Knappschaftsmitglieder bei der Wahl des
Vorstandes und haben im Allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befol-
gung des Statuts durch die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und andererseits die
Rechte der Letzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen.