Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Das Statut oder eine besondere Instruktion (Art. 167) regelt ihre Dienstoblie- 
genheiten. 
Art. 166 (§. 180). 
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden nach näherer Bestimmung des 
Statuts zur einen Hälfte von den Werksbesitzern, beziehungsweise von den Repräsen- 
tanten und zur anderen Hälfte von den Knappschaftsältesten je aus ihrer Mitte oder 
aus der Zahl der Königlichen oder Privat-Bergbeamten gewählt. 
Art. 167 (§. 181). 
Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein nach außen, leitet die Wahlen der 
Knappschaftsältesten, erwählt die Beamten und Aerzte des Vereins, schließt die Ver- 
träge mit denselben, sowie mit den Apothekern ab, erläßt die erforderlichen Instruktionen, 
verwaltet das Vermögen des Vereins und besorgt alle übrigen ihm durch das Statut 
übertragenen Geschäfte. 
Art. 168 (§. 182). 
Die jährlich zu legenden Rechnungen müssen nach vorgängiger Prüfung durch den 
Vorstand den Knappschaftsältesten und den Werksbesitzern zur Einsicht und etwaigen 
Erklärung offen gelegt werden, bevor der Vorstand dem Kassenbeamten die Entlastung 
ertheilt. 
Art. 169 (§. 183). 
Das Oberbergamt hat die Beobachtung der Statuten und insbesondere die statuten- 
mäßige Verwaltung des Vermögens zu überwachen. 
Art. 170 (§. 184). 
Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden Knapp- 
schaftsverein einen Kommissär. 
Derselbe ist befugt, allen Sitzungen des Knappschaftsvorstandes, welche ihm zu 
diesem Zwecke mindestens drei Tage vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden sta- 
tutenwidrigen Beschluß zu suspendiren. Von einer solchen Suspension muß er dem 
Ober-Bergamte sofort Anzeige machen. 
Art. 171 (6. 185). 
Der Knappschaftsvorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Ober-Bergamt und dessen Kom- 
missär auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu führenden Protokolle, 
der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten.
	        
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