Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Auch hat derselbe dem Ober-Bergamte die zur Statistik des Knappschaftswesens er- 
forderlichen Nachrichten zu geben. 
Art. 172 (8. 186). 
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Ober-Bergamte 
und in der weiteren Instanz bei dem Ministerium des Innern anzubringen. 
Achter Titel. 
Von den Bergbehörden. 
Art. 173. 
Die Bergbehörden sind: 
das Bergamt, 
das Oberbergamt, 
das Ministerium des Innern. 
Art. 174. 
Das Bergamt bildet die erste Instanz in allen Geschäften, welche nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze den Bergbehörden obliegen und nicht ausdrücklich dem Ober-Bergamt 
übertragen sind. 
Dasselbe handhabt insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des Gesetzes. 
Nach seiner dienstlichen Stellung kommen dem Bergamt die Befugnisse eines Be- 
zirlsamts zu. 
Art. 175. 
Das Ober--Bergamt besteht aus einem Vorstand und mindestens vier weiteren Mit- 
gliedern, worunter ein Rechtsgelehrter und zwei Bergbauverständige sein müssen. Es 
hat die Befugnisse eines Landeskollegiums und bildet in den vom Gesetz bezeichneten 
Fällen die erste, im Uebrigen die Rekursinstanz für die Verfügungen des Bergamts, 
sowie die Aufsichtsbehörde für das letztere. 
Unter seiner Aufsicht stehen die Markscheider. 
Art. 176 (§. 191.) 
Insofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt, ist gegen Verfügungen 
und Beschlüsse des Bergamts eine Beschwerde an das Ober-Bergamt, gegen Beschlüsse 
und Verfügungen des letzteren eine solche an das Ministerium des Innern im Verwal= 
tungsweg zulässig.
	        
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