Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art.  192.

Wer  bei  Benützung  des  Bergwerkseigenthums  fahrlässiger  Weise  die  Grenzen  des
Grubenfelds  überschreitet,  wird  neben  dem  Ersatz  des  etwa  einem  anderen  Bergbauberechtigten
  verursachten  Schadens  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  45  Mark  bestraft.

Geschieht  eine  solche  Ueberschreitung  der  Grenze  vorsätzlich,  so  tritt  gegen  den  Eigenthümer
  oder  dessen  Stellvertreter  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  ein.

Die  Bestimmungen  des  Art.  33  Ziff.  1  und  Schlußsatz  des  Gesetzes  vom  27.  Dezör.
1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts,  finden  auch  auf  Entfernung  2c.  von
Lochsteinen  oder  anderen  Grenzzeichen  des  Bergwerkseigenthums  Anwendung.

«  Art.  193.

Wer,  ohne  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  erforderliche  Befugniß  erlangt  zu
haben,  bergbauliche  Anlagen  zur  Gewinnung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Mineralien
macht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  belegt.

Wer  ohne  Errichtung  bergbaulicher  Anlagen  zu  Tag  anstehende  Mineralien  in  der
Absicht  wegräumt,  sich  dieselben  anzueignen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder
mit  Haft  bestraft.

Die  Bergbehörde  ist  ermächtigt,  vorbehältlich  der  Strafverfolgung  die  unbefugte
Gewinnung  dieser  Mineralien  abzustellen.

Art.  194  (§.  200).

Ueber  die  Uebertretungen  der  bergpolizeilichen  Vorschriften  (Art.  190  und  191)  sowie
  in  den  Fällen  der  Art.  192  und  193  sind  von  dem  Bergamt  Protokolle  aufzunehmen.

Diese  Protokolle  werden  der  zuständigen  Polizeibehörde  beziehungsweise  der  Staatsanwaltschaft
  zur  Verfolgung  übergeben.

Bei  der  Entscheidung  ist  nicht  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur
die  gesetzliche  Giltigkeit  der  von  den  Bergbehörden  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften
zu  prüfen.

Zehnter  Titel.
Uebergangsbestimmungen.
Art.  195.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auch  auf  die  derzeit  bestehenden  Bergbauberechtigungen
  Anwendung;  auf  Spezialverleihungen  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  dieselben  in
ihrem  Fortbestande  nur  unberührt  bleiben,  soferne  sie  durch  lästigen  Titel  erworben  wor-