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8. 9.
Was das Maß der Anforderungen in den Prüfungsfächern (§. 8 Ziff. 1—12) be-
trifft, so hat der Candidat sich über den Besitz derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten
auszuweisen, welche nothwendig sind, um Plane und Ueberschläge auch für größere und
schwierigere Bauwesen in der Ausdehnung auf sämmtliche dabei zusammenwirkende Ge-
werbe zu entwerfen und deren Ausführung in dem bemerkten Umfange zu leiten.
S. 10.
Die Prüfung ist theils eine mündliche, theils eine schriftliche, beziehungsweise eine
graphische.
Allen an einer Prüfung gleichzeitig Theil nehmenden Candidaten werden die gleichen
schriftlichen Fragen vorgelegt.
Dabei wird insbesondere auch die Ausarbeitung eines die bürgerliche Baukunst be-
treffenden Planes nebst Beschreibung und Kostenvoranschlag zu demselben oder einem Theil
desselben verlangt.
Auf entsprechende Ausarbeitung des Planes und Kostenvoranschlages wird bei Be-
urtheilung des Prüfungsergebnisses besondere Rücksicht genommen. Auch wird bei an-
deren schriftlichen Arbeiten auf korrekte und geordnete Darstellung Gewicht gelegt.
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der Prüfung, so-
wie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird durch eine besondere Prü-
fungsinstruktion bestimmt.
8. 11.
Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hilfsmitteln ist, mit alleiniger
Ausnahme von Logarithmen= und ähnlichen Tafeln, den Prüfungs-Candidaten untersagt.
Ein Candidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prü-
sungskommission von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber
seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugniß aus-
gestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Candidaten, welche während der Prüfung Anderen
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstiger Aufgaben behilf-
lich sind oder von Anderen solche Hilfe annehmen.