Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8. 12. 
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Candidaten erhalten ein von dem Vor- 
stande und den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebenes Zeugniß, welches 
die Classe der von dem Einzelnen in den Prüfungsfächern (§. 8 Ziff. 1—12) bewiesenen 
Befähigung (§. 13) angibt. 
S. 13. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen, nämlich: 
Klasse 1 (obere) 
Klasse 1I (mittlere) 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen — a und b —, wodurch die An- 
näherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
Die Klasse 1, Unterabtheilung a, wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilt. 
S. 14. 
Die Namen der für befähigt erkannten Candidaten (§F. 12) werden im Staats-An- 
zeiger bekannt gemacht. 
S. 15. 
Wer bei der Prüfung die erforderlichen Kenntnisse nicht gezeigt hat, ebenso wer 
nach §. 11 Abs. 2 und 3 von der Prüfung ausgeschlossen wurde, kann im folgenden 
Jahre sich der Prüfung wiederholt unterwerfen. 
8. 16. 
Vor dem Beginne der Prüfung hat hiefür jeder Candidat eine Gebühr von 11 fl. 
40 kr. (20 Mark) der Prüfungs-Commission zu erlegen. 
S. 17. 
Candidaten, welche die Prüfung mit Erfolg erstanden haben, erlangen hiedurch das 
Prädikat „Werkmeister". 
Stuttgart, den 3. Dezember 1874. 
Sick.
	        
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