Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Hekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur 
Entrichtung der Wechselstempelstener. Vom 13. Dezember 1874. 
Mit Rücksicht auf die für den größten Theil des Reichsgebiets bevorstehende Ein- 
führung der Reichsmarkrechnung ist die Anfertigung neuer, auf Mark lautender Reichs- 
stempelmarken und mit dem Reichsstempel versehener Blankets zur Entrichtung der 
Wechselstempelsteuer bewirkt worden. 
Die neuen Reichsstempelmarken enthalten die Umschrift „Deutscher Wechselstempel, 
Mark, Mark“, sowie die Angabe des Steuerbetrages, für welchen sie gelten, in Mark 
und lauten auf Steuerbeträge von 0,10; 0,15; 0,30; 0,45; 0,60; 0,75;.0,90; 1,20; 
1,50; 2,25; 3,00; 4,50; 6,00; 9,00; 15,00 und 30,00 Mark. Die mit dem Reichs- 
stempel versehenen neuen Wechselblankets enthalten im Stempel die Umschrift „Deutscher 
Wechsel-Stempel"“, sowie gleichfalls die Angabe des Steuerbetrags, für welchen sie gel- 
ten, in Mark und lauten auf Steuerbeträge von 0,10; 0,15; 0,30; 0,45; 0,60; 0,75; 
0,90; 1,20; 1,50; 2,25 und 3,00 Mark. 
Vom 1. Januar k. J. ab werden die neuen Reichsstempelmarken und mit dem 
Reichsstempel versehenen Blankets allmälig in den Debit übergehen. 
Ein Umtausch der in die Hände des Publikums übergegangenen älteren Reichs- 
stempelmarken und gestempelten Blankets findet nicht statt; vielmehr können dieselben 
bis auf weiteres auch ferner zur Entrichtung der Wechselstempelabgabe verwendet werden. 
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 (Bundesgesetzblatt S. 695)“) 
über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das 
Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets getroffenen Anord- 
nungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Wechselstempel- 
marken in der Bekannkmachung vom 11. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt S. 295) enthal- 
tenen Bestimmungen finden auf die neuen Reichsstempelmarken und mit dem Reichs- 
stempel versehenen Blankets ebenmäßig Anwendung. 
Berlin, den 13. Dezember 1874. 
Der Reichskanzler: 
Im Auftrage: 
(gez.) Eck. 
ö.) Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. 1871. S. 48 4.
	        
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