Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 31. Dezember 1874. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die polizeilichen Maßregeln 
zu Verhlütung von Unglücksfällen bei Versendung, Lagerung und dem Verkaufe des Schießpulvers, der Schieß- 
baumwolle und ähnlicher explodirender Stoffe. Vom 17. Dezember 1874. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die polizei- 
lichen Maßregeln zu Verhütung von Unglückefällen bei Versendung, Lagerung und dem Verkause des 
Schießpulvers, der Schießbaumwolle und ähulicher explodirender Stoffe. Vom 17. Dezember 1874. 
Auf Grund des §. 367, Punkt 5 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich und 
der Art. 51 und 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des 
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, wird an- 
durch an der Stelle der Verfügungen vom 29. Juni 1841, vom 22. Juni 1858 und 
vom 21. Oktober 1858 mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
Nachstehendes verfügt: 
I. Verpackung von Schießpuldver. 
8. 1. 
Das zur Versendung durch Fuhrleute oder Schiffer bestimmte Schießpulver ist zu- 
nächst in engverschlossene Säcke von starker Leinwand und sodann in wasserdichte, in- 
wendig mit Papier überzogene Fäßchen von Eichen- oder Tannenholz zu packen und der 
Zwischenraum zwischen den Säcken und dem Fäßchen mit Heu oder Stroh dicht aus- 
zufüllen. 
Die Böden und Dauben der Fäßchen müssen bei Eichenholz eine Dicke mindestens 
von 13 mm., bei Tannenholz eine solche von 21 mm. haben.
	        
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