Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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In einem Fäßchen darf nicht mehr als ein Centner Pulver enthalten sein. 
S. 2. 
Kleinere Quantitäten von zum Detailverkauf bestimmtem und deßhalb schon in 
der Fabrik nach Maßgabe des gewöhnlichen Verkaufs abgewogenem Schießpulver bis 
zu ¼ Centner dürfen in Umhüllungen von starkem Papier gebracht und in Kistchen 
von Tannenholz verpackt werden. 
Die Kistchen müssen eine Dicke von mindestens 21 mm. haben. 
S. 3. 
Die Fäßchen und Kisichen müssen aus trockenem, astlosem Holze gefertigt und der- 
art gedichtet sein, daß ein Ausstreuen des Pulvers unmöglich ist. 
Zu denselben dürfen eiserne oder verzinnte Nägel nicht verwendet werden, auch ist 
das Gebrauchen eiserner Werkzeuge bei dem Schließen oder Oeffnen der. Fäßchen und 
Kistchen verboten. 
S. 4. 
Jedes Fäßchen und Kistchen ist mit Strohseilen fest zu umwinden und in Packtuch 
einzunähen, welches mit dem Worte „Schießpulver“ und einem schwarzen Kreuze, 
als dem bekannten Zeichen gefährlicher Waaren, deutlich zu bezeichnen ist. 
An die Stelle der Umwickelung mit Strohseilen kann feste Verpackung auf den 
Wagen mit Stroh treten, wenn keine anderen Güter auf dem Wagen sich befinden, 
ein Abladen oder Umladen des Pulvers unterwegs nicht erfolgt und die gesammte La- 
dung von der Fabrik aus an einen, nicht an verschiedene Empfänger geht. 
Die Wagen, auf welchen Pulver verladen ist, sind mit einem Plantuche zu über- 
spannen. 
II. Versendung und Transport. 
8. 5. 
Die Versendung von Schießpulver vermittelst der Post und der Eisenbahn ist 
verboten. « 
Ebenso ist der Transport von Schießpulver auf Dampfschiffen außer dem Bedarf 
zum Abfeuern von Salut= und Signalschüssen untersagt. 
8. 6. 
Wagen oder Schiffe, deren Ladung ganz oder wenigstens zur Hälfte aus Schieß-
	        
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