Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 187 
Dienstesverbande, so haben die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe 
sowie die durch die Ehe legitimierten Kinder den oben unter lit. b er- 
wähnten Anspruch an jene politische Gemeinde, in welcher der Mann 
heimatberechtigt ist oder zuletzt heimatberechtigt war. 
Art. 15. Die Heimat geht verloren: 
1. durch Erwerbung der Heimat in einer anderen bayerischen Ge- 
meinde; 
2. mit dem Verluste des bayerischen Indigenats. 
Art. 16. Kann die Heimat einer in Bayern betretenen Person 
nicht ermittelt werden, so ist diese Person durch die zuständige Behörde 
vorläufig einer Gemeinde zuzuweisen, welche dann so lange als Heimat- 
behörde gilt, bis die wirkliche Heimat festgestellt oder eine neue erworben 
worden ist. 
Hierbei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
à) Findelkinder sollen ihre vorläufige Heimat in jener Gemeinde 
haben, in deren Gemarkung sie gefunden wurden; 
b) andere heimatlose Personen sind derjenigen Gemeinde zuzu- 
weisen, in welcher sie sich während der den Heimatrecherchen un- 
mittelbar vorausgehenden fünf Jahre zuletzt mindestens 6 Monate 
freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben; 
c) wenn die unter a und b erwähnten Voraussetzungen nicht ge- 
geben sind, insbesondere auch dann, wenn der Platz, wo ein 
Findelkind gefunden wurde, keiner Gemeindemarkung angehört, 
so ist eine Gemeinde des Verwaltungsbezirkes, in welchem das 
Kind gefunden oder der Heimatlose zuletzt betreten wurde, als 
vorläufige Heimat zu bestimmen. 
Bundesangehörige, welche in den bayerischen Staatsverband auf- 
genommen worden sind, besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat 
nach Maßgabe des Gesetzes erworben haben, die vorläufige Heimat in 
jener Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Aufnahme nieder- 
gelassen hatten. 
Beamte und öffentliche Diener, welche gemäß § 9 des Gesetzes 
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsange- 
hörigkeit vom 1. Juni 1870 (jetzt §§ 14, 15 des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juni 1913) die bayerische Staatsangehörig- 
keit erlangten, besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat erworben 
haben, die vorläufige Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung und, 
wenn der Ort der Anstellung nicht in Bayern gelegen ist, in derjenigen 
Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienst- 
behörde des Angestellten ihren Sitz hat.
	        
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