Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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pulver besteht, müssen stets durch eine oben aufgesteckte schwarze Fahne erkennbar gemacht 
werden. 
8. 7. 
Der gleichzeitige Transport von Schießpulver mit anderen, leicht entzündlichen Ma- 
terialwaaren, als Weingeist oder Branntwein, chlorsaurem Kali, Phosphor, Scheidewasser, 
Schwefelsäure, Salzsäure, Knallsilber, Knallquecksilber und dergl., oder mit Reibfeuer- 
zeugen aller Art, ist verboten. 
8. 8. 
Wenn Schießpulver zugleich mit anderen Gütern auf Wagen verführt wird, so sind 
die Pulverfäßchen auf den oberen Theil des Wagens zu lagern, dergestalt, daß sie auf 
weicher Unterlage ruhen, nicht mit Eisen oder Nägeln von diesem Metalle in Berührung 
kommen und im Nothfalle schnell herabgenommen werden können. 
§. 9. 
In dem Frachtbriefe ist die Zahl, der Inhalt und das Gewicht der zum Transport 
übergebenen Pulverfäßchen deutlich auszudrücken. 
8. 10. 
Wagen mit Schießpulver dürfen nur im Schritt fahren. 
Der Gebrauch eiserner Radschuhe, sowie das Hemmen der Reder mit Ketten ist 
untersagt. 
Steigt während der Fahrt ein Gewitter auf, so muß der Pulverwagen die Nähe 
hervorragender Gegenstände, Gebäude, Bäume 2c. thunlichst vermeiden und darf unter 
keinen Umständen in eine Ortschaft oder in einen Wald einfahren. 
Reiter und Fuhrwerke, welche Pulverwagen begegnen, haben während des Vorüber= 
fahrens im Schritte sich zu bewegen. 
S. 11. 
Frachtfahrer mit Ladungen der vorbemerkten Art (§. 6) haben die auf ihrem Wege 
gelegenen Städte und anderen größeren Ortschaften, wo es sein kann, zu umfahren. 
Innerhalb der Ortschaften dürfen sie nicht anhalten. 
Da, wo sie übernachten wollen, haben sie außerhalb Orts anzuhalten und den Orts- 
vorsteher von ihrer Ankunft in Kenntniß zu setzen, welcher ihnen einen Platz mindestens 
200 Meter vom Orte entfernt anzuweisen, für sichere Bewachung des Transports auf 
Kosten des Frachtfahrers Sorge zu tragen und vor der Abfahrt in dem Frachtscheine
	        
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