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8. 17.
Die Versendung von Kunstfeuerwerk darf nur in wohlverschlossenen Kisten geschehen,
in welchen die einzelnen Artikel in zureichender Umhüllung mit Papierspänen und dergl.
fest zu verpacken sind.
Die Deckel der Kisten sind mit Nägeln von Holz, Kupfer oder Messing zu befestigen,
und mit einem schwarzen Kreuze und der Aufschrift „Kunstfeuerwerk“ zu bezeichnen; auch
ist der Inhalt im Frachtbriefe anzugeben.
III. Lagerung und Detailverkauf.
8. 18.
Das Schießpulver darf bis zu 5 Kilogramm in den Wohnhäusern, bei größeren
Quantitäten aber nur in besonderen, außerhalb der Ortschaften gelegenen und von Land-
und Nachbarschaftsstraßen entfernten Lokalen aufbewahrt werden.
Diejenigen, welche Schießpulver spediren oder damit handeln, sind von der Orts-
obrigkeit zu Angabe der Räume aufzufordern, welche sie für die Aufbewahrung von
Pulvervorräthen über 5 Kilogramm verwenden, und die Ortsbehörden haben darüber
zu wachen, daß hierin das Angemessene beobachtet werde.
S. 19.
Nur vor den mit ortsobrigkeitlicher Genehmigung bestehenden Magazinen oder an
einem von der Ortspolizeibehörde besonders bestimmten und von Wohngebänden gehörig
entfernten Platze dürfen Schießpulverladungen, sobald das ab= oder aufzugebende Quan-
tum wenigstens 25 Kilogramm beträgt, ab= oder aufgeladen werden.
Der Ortspolizeibehörde ist in solchen Fällen vor dem Auf= oder Abladen jedesmal
Anzeige zu machen, damit sie, wenn es nöthig ist, die erforderliche Aufsicht anordnen
kann.
§. 20.
An Kinder unter 14 Jahren darf von Kaufleuten und Krämern Schießpulver nicht
abgegeben werden.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
8. 21. .
Die Verpackung, das Auf= und Abladen von Schießpulver und Kunstfeuerwerk,