Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft 
durch besondern Boten erfolgen solle. Hieher sind beispielsweise folgende Vermerke zu 
rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen“, „per express“, „per express zu bestellen“, 
„ber express zu befördern“, „durch besondern Boten zu bestellen“, „sofort zu 
bestellen“. 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig rc., sind nicht als das Verlangen der 
Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungspostanstalt werden die Sendungen 
stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dagegen nur gewöhn= 
liche und rekommandirte Briefpostsendungen, Postanweisungen nebst den angewiesenen 
Beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 2½ Kilogrammen (5 Pfund), 
sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 100 Gulden und bis zum 
Gewichte von 2½ Kilogrammen (5 Pfund) dem Adressaten durch Expreßboten in die 
Wohnung bestellt. Bei Sendungen mit Werthangabe von mehr als 100 Gulden, sowie 
bei Packeten im Gewichte von mehr als 2½ Kilogrammen (5 Pfund), erstreckt sich die 
Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des in Orten 
des Landbestellbezirks wohnenden Adressaten nur auf das Benachrichtigungsschreiben. 
An Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt werden durch 
Expressen zu bestellende Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Be- 
reiche anderer Postorte angenommen, dagegen haben die Postanstalten mit der Annahme 
von solchen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch expresse Boten nach andern Postor- 
ten gesandt werden sollen, sich nicht zu befassen. 
Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Postsendun- 
gen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte 
gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht 
über 15 Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe 
des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: von (Bezeichnung des Orts- 
namens der Postanstalt, von welcher aus die Expreßbestellung erfolgen soll) durch Ex- 
pressen zu bestellen. 
Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem
	        
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