Aurechnung
Art.
2311
2313
vertrag, so ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muß sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge
der Aufhebung des Vertrags
an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterläßt.
Anrichtung.
Einführungsgesetz s.
Lesetz — E. G.
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Landes-Anrulung.
Eigentum 945 s. Verjährung 220.
Miete.
Der Vermieter darf die Entfernung
der seinem Pfandrecht unterliegenden
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen
berechtigt ist, auch ohne A. des Gerichts
verhindern und, wenn der
Mieter auszieht, die Sachen in seinen
Besitz nehmen.
Sachen s. Miete 561.
Verjährung.
Sind in einem Schiedsvertrage die
Schiedsrichter nicht ernannt oder ist
die Ernennung eines Schiedsrichters
aus einem anderen Grunde erforderlich
oder kann das Schiedsgericht erst
nach der Erfüllung einer sonstigen
Voraussetzung angerufen werden, so
wird die Verjährung schon dadurch
unterbrochen, daß der Berechtigte das
zur Erledigung der Sache seinerseits
Erforderliche vornimmt.
Ansatz.
Pflichtteil.
Bei der Berechnung des Pflichtteils
der Eltern des Erblassers bleibt der
dem überlebenden Ehegatten gebührende
Voraus außer A.
Bei der Feststellung des Wertes des
Nachlasses
a) bleiben Rechte und Verbindlich-98
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1378,
Anschaffung
keiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig sind, außer A.
b) kommen Rechte und Verbindlichkeiten,
die von einer auflösenden
Bedingung abhängig sind, als
unbedingte in A.
Bei der Berechnung des Pflichtteils
kommt eine verbrauchbare Sache mit
dem Werte in A., den sie zur Zeit
der Schenkung hatte. Ein anderer
Gegenstand kommt mit dem Werte
in A., den er zur Zeit des Erbfalls
hat; hatte er zur Zeit der Schenkung
einen geringeren Wert, so wird nur
dieser in A. gebracht. 2330.
Anschaffung.
Güterrecht.
1525 s. Nießbrauch. 1048.
1382 Haushaltsgegenstände, die vom Manne
1525
1048
588
589
an Stelle der von der Frau eingebrachten
Stücke angeschafft werden,
werden eingebrachtes Gut.
a) bei gesetzlichem Güterrecht.
b) bei der Errungenschaftsgemeinschaft.
Nießbrauch.
s. Pacht 588, 589.
Die von dem Nießbraucher angeschafften
Stücke werden mit der Einverleibung
in das Inventar Eigentum
desjenigen, welchem das Inventar
gehört.
Pacht.
Die von dem Pächter angeschafften
Inventarstücke werden mit der Einverleibung
in das Inventar Eigentum
des Verpächters.
Der Verpächter kann die Übernahme
derjenigen von dem Pächter angeschafften
Inventarstücke ablehnen, welche
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft für das Grundstück überflüssig
oder zu wertvoll sind; mit der
Ablehnung geht das Eigentum an den
abgelehnten Stücken auf den Pächter
über.