Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aurechnung

Art.

2311

2313

vertrag,  so  ist  der  Unternehmer  berechtigt,
  die  vereinbarte  Vergütung  zu
verlangen;  er  muß  sich  jedoch  dasjenige
  anrechnen  lassen,  was  er  infolge

  der  Aufhebung  des  Vertrags
an  Aufwendungen  erspart  oder
durch  anderweitige  Verwendung  seiner
Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben
böswillig  unterläßt.

Anrichtung.
Einführungsgesetz  s.
Lesetz  —  E.  G.

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Landes-Anrulung.



Eigentum  945  s.  Verjährung  220.

Miete.
Der  Vermieter  darf  die  Entfernung
der  seinem  Pfandrecht  unterliegenden
Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen

berechtigt  ist,  auch  ohne  A.  des  Gerichts
  verhindern  und,  wenn  der

Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen
Besitz  nehmen.

Sachen  s.  Miete  561.

Verjährung.
Sind  in  einem  Schiedsvertrage  die
Schiedsrichter  nicht  ernannt  oder  ist
die  Ernennung  eines  Schiedsrichters
aus  einem  anderen  Grunde  erforderlich
oder  kann  das  Schiedsgericht  erst
nach  der  Erfüllung  einer  sonstigen
Voraussetzung  angerufen  werden,  so
wird  die  Verjährung  schon  dadurch
unterbrochen,  daß  der  Berechtigte  das
zur  Erledigung  der  Sache  seinerseits
Erforderliche  vornimmt.

Ansatz.
Pflichtteil.
Bei  der  Berechnung  des  Pflichtteils
der  Eltern  des  Erblassers  bleibt  der
dem  überlebenden  Ehegatten  gebührende
Voraus  außer  A.

Bei  der  Feststellung  des  Wertes  des

Nachlasses

a)  bleiben  Rechte  und  Verbindlich-98



 

——

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1378,

Anschaffung

keiten,  die  von  einer  aufschiebenden
Bedingung  abhängig  sind,  außer  A.
b)  kommen  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  auflösenden
Bedingung  abhängig  sind,  als
unbedingte  in  A.
Bei  der  Berechnung  des  Pflichtteils
kommt  eine  verbrauchbare  Sache  mit
dem  Werte  in  A.,  den  sie  zur  Zeit
der  Schenkung  hatte.  Ein  anderer
Gegenstand  kommt  mit  dem  Werte
in  A.,  den  er  zur  Zeit  des  Erbfalls
hat;  hatte  er  zur  Zeit  der  Schenkung
einen  geringeren  Wert,  so  wird  nur
dieser  in  A.  gebracht.  2330.

Anschaffung.

Güterrecht.

1525  s.  Nießbrauch.  1048.

1382  Haushaltsgegenstände,  die  vom  Manne

1525

1048

588

589

an  Stelle  der  von  der  Frau  eingebrachten
  Stücke  angeschafft  werden,
werden  eingebrachtes  Gut.

a)  bei  gesetzlichem  Güterrecht.

b)  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft.

Nießbrauch.

s.  Pacht  588,  589.

Die  von  dem  Nießbraucher  angeschafften
  Stücke  werden  mit  der  Einverleibung
  in  das  Inventar  Eigentum
desjenigen,  welchem  das  Inventar
gehört.

Pacht.

Die  von  dem  Pächter  angeschafften
Inventarstücke  werden  mit  der  Einverleibung
  in  das  Inventar  Eigentum
des  Verpächters.

Der  Verpächter  kann  die  Übernahme
derjenigen  von  dem  Pächter  angeschafften
  Inventarstücke  ablehnen,  welche
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  für  das  Grundstück  überflüssig
  oder  zu  wertvoll  sind;  mit  der
Ablehnung  geht  das  Eigentum  an  den
abgelehnten  Stücken  auf  den  Pächter
über.