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Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Ministerinm der auswärtigen Angelegenheiten
zu vollziehen.
Gegeben, Stuttgart den 17. Dezember 1873.
Karl.
Der Minister der auswärtigen
Angelegenheiten:
Mittnacht. Auf Befehl des Königs,
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.
Verfügung des Stener-Colleginms, betreffend die Umlage der Grund-, Gesäll-, Gebäude- und Gewerbestener
auf die ersten 7 Monate des Etatsjahrs 1373.74. Vom 30. Dezember 1873.
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom 25. Dezember 1873 (Reg. Blatt S. 454)
betreffend die Forterhebung der Steuern bis zum 31. Januar 1874, werden die K. Oberämter
beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grundeigenthum, Gefällen,
Gebäuden und Gewerben auf einen weiteren Monat einzuleiten, und für den pünktlichen
Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der angehängten Repartition nunmehr
auf 7 Monate berechneten Beträge, soweit beides nicht schon auf Grund der diesseitigen
Verfügung vom 17. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 261) und vom 1. November 1873
(Reg. Blatt S. 407) geschehen ist, Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 30. Dezember 1873.
Valois.
Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 2. Jannar 1874.
Renner.