Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Ministerinm  der  auswärtigen  Angelegenheiten
zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  17.  Dezember  1873.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten:
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Gärttner.

Verfügung  des  Stener-Colleginms,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäude-  und  Gewerbestener
  auf  die  ersten  7  Monate  des  Etatsjahrs  1373.74.  Vom  30.  Dezember  1873.

Unter  Hinweisung  auf  das  Gesetz  vom  25.  Dezember  1873  (Reg.  Blatt  S.  454)
betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  zum  31.  Januar  1874,  werden  die  K.  Oberämter
  beauftragt,  unverweilt  die  Umlage  der  Steuern  aus  Grundeigenthum,  Gefällen,
Gebäuden  und  Gewerben  auf  einen  weiteren  Monat  einzuleiten,  und  für  den  pünktlichen
Einzug,  sowie  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  der  in  der  angehängten  Repartition  nunmehr
  auf  7  Monate  berechneten  Beträge,  soweit  beides  nicht  schon  auf  Grund  der  diesseitigen
  Verfügung  vom  17.  Juni  1873  (Reg.  Blatt  S.  261)  und  vom  1.  November  1873
(Reg.  Blatt  S.  407)  geschehen  ist,  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart,  den  30.  Dezember  1873.
Valois.
Genehmigt  von  dem  K.  Finanzministerium  den  2.  Jannar  1874.

Renner.