Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8.  40.
Bestellung  der  Postsendungen.

Die  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  eingelaufenen  Postsendungen,  mit
Ausnahme  der  Postsachen  für  Gefachhalter  und  der  Poste  restante-Sendungen  werden
den  Adressaten  innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungspostanstalt  in  unbeschränkter
  Weise  und  nach  Orten  des  Landbestellbezirks  insoweit  in  die  Wohnung  des
Adressaten  beliefert,  als  dieselben  im  Einzelnen  oder  zusammen  nach  Umfang  und  Gewicht

  so  beschaffen  sind,  daß  die  Besorgung  durch  den  Landpostboten  überhaupt,  beziehungs
weise  ohne  ungebührliche  Belästigung  desselben  möglich  ist.  Den  Adressaten  solcher
Sendungen,  welche  sich  nach  Vorstehendem  zur  Beförderung  durch  den  Landpostboten
nicht  eignen,  schickt  die  Bestimmungspostanstalt  ein  Benachrichti  öschreiben  zu,  gegen
dessen  Rückgabe  dem  Vorzeiger  die  Sendung  ausgehändigt  wird.  Die  Postanstalt  ist
berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  desjenigen  zu  prüfen,  welcher  das  Benachrichtigungsschreiben
  vorlegt.

Die  Bestellung  von  rekommandirten  Sendungen,  so  wie  von  Sendungen  mit  Werthangabe
  darf  nur  gegen  Empfangsbescheinigung  geschehen,  welche  der  Adressat  oder  dessen
Bevollmächtigter  bei  dem  betreffenden  Eintrag  im  Postbelieferungsbuch  zu  ertheilen  hat.

Die  Empfangsbescheinigung  muß  deutlich  durch  die  vollständige  Namensunterschrift
geschehen.  Ist  der  Empfänger  des  Schreibens  unkundig  oder  hieran  verhindert,  so  ist
die  Uebergabe  der  Sendung  im  Beisein  einer  dritten,  dem  beliefernden  Postbediensteten
bekannten  Person  zu  vollziehen,  welche  das  von  dem  Empfänger  beizufügende  Handzeichen
durch  ihre  Namensunterschrift  zu  beglaubigen  hat.

In  allen  Fällen,  wo  der  Austräger  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft  und  die
Postsendung  einer  anderen  zur  Empfangnahme  berechtigten  Person  aushändigt,  hat  die
letztere  bei  der  Empfangsbescheinigung  ihrer  eigenen  Namensunterschrift  das  Wort  „für“
und  den  Namen  des  Adressaten  beizufügen.

Für  die  Belieferung  der  Postsendungen,  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Behändigungsschein
  (s.  §.  14),  der  durch  Expressen  zu  bestellenden  Sendungen  (s.  §.  28)  und
der  im  Abonnementswege  bezogenen  Zeitungen  (s.  §.  55)  wird  eine  Bestellgebühr  nicht
erhoben.

 

8.  41.
Zeit  der  Bestellung.
Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Ortsbrief-