40
8. 40.
Bestellung der Postsendungen.
Die bei der Postanstalt des Bestimmungsorts eingelaufenen Postsendungen, mit
Ausnahme der Postsachen für Gefachhalter und der Poste restante-Sendungen werden
den Adressaten innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungspostanstalt in unbeschränkter
Weise und nach Orten des Landbestellbezirks insoweit in die Wohnung des
Adressaten beliefert, als dieselben im Einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht
so beschaffen sind, daß die Besorgung durch den Landpostboten überhaupt, beziehungs
weise ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist. Den Adressaten solcher
Sendungen, welche sich nach Vorstehendem zur Beförderung durch den Landpostboten
nicht eignen, schickt die Bestimmungspostanstalt ein Benachrichti öschreiben zu, gegen
dessen Rückgabe dem Vorzeiger die Sendung ausgehändigt wird. Die Postanstalt ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher das Benachrichtigungsschreiben
vorlegt.
Die Bestellung von rekommandirten Sendungen, so wie von Sendungen mit Werthangabe
darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen, welche der Adressat oder dessen
Bevollmächtigter bei dem betreffenden Eintrag im Postbelieferungsbuch zu ertheilen hat.
Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunterschrift
geschehen. Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, so ist
die Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten, dem beliefernden Postbediensteten
bekannten Person zu vollziehen, welche das von dem Empfänger beizufügende Handzeichen
durch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen hat.
In allen Fällen, wo der Austräger den Adressaten nicht selbst antrifft und die
Postsendung einer anderen zur Empfangnahme berechtigten Person aushändigt, hat die
letztere bei der Empfangsbescheinigung ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort „für“
und den Namen des Adressaten beizufügen.
Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Behändigungsschein
(s. §. 14), der durch Expressen zu bestellenden Sendungen (s. §. 28) und
der im Abonnementswege bezogenen Zeitungen (s. §. 55) wird eine Bestellgebühr nicht
erhoben.
8. 41.
Zeit der Bestellung.
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief-