Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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In  Betreff  der  Behändigung  von  Expreßsendungen  gelten  dieselben  Bestimmungen,
welche  bezüglich  der  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen  maßgebend
  sind.

8.  43.
Bestellung  der  Schreiben  mit  Behändigungsschein  (Insinuations-Dokument).

In  Betreff  der  Bestellung  von  Schreiben  mit  Behändigungsschein  gelten  folgende
Bestimmungen:  «

1)  Die  Insinuationen  sollen  in  der  Behausung  derjenigen,  an  welche  sie  zu  bewirken
sind,  und  bei  Handelsleuten  in  ihren  Läden  und  Schreibstuben  geschehen.

2)  Die  Insinuation  muß  an  den  auf  dem  Schreiben  genannten  Adressaten  erfolgen.
Wird  der  bezeichnete  Adressat  nicht  persönlich  angetroffen,  so  sind  die  gewöhnlichen
Schreiben  mit  Behändigungsschein
a)  einem  seiner  erwachsenen  Angehörigen,

b)  in  deren  Ermanglung  einem  seiner  Dienstboten,

.)  wenn  es  an  dergleichen  Personen  fehlt,  und  das  Schreiben  an  einen  Hausoder
  Grundeigenthümer  gerichtet  ist,  dem  Verwalter  oder  Administrator,  oder
dem  Pächter  des  Landgutes  des  Adressaten,  endlich

d)  in  Ermanglung  aller  dieser  Personen,  dem  Hauswirthe

zu  insinuiren.

Die  Zustellung  darf  nicht  an  unerwachsene  Kinder,  an  Miether  oder  an  Fremde
geschehen.

Bei  rekommandirten  Briefen  mit  Behändigungsschein  darf  die  Behändigung  nur
an  den  Adressaten  selbst  oder  dessen  legitimirten  Bevollmächtigten  erfolgen.

Den  Personen,  an  welche  statt  des  Adressaten  insinuirt  wird,  ist  zu  empfehlen,
das  Schreiben  dem  Adressaten  ungesäumt  z  zustellen.

3)  Der  bestellende  Bote  muß  den  Behändigungsschein  dem  Adressaten,  oder  in  dessen
Abwesenheit  derjenigen  Person,  an  welche  nach  den  Bestimmungen  unter  2.  die  Insinuation
  auszuführen  ist,  vorlegen  und  durch  Namensunterschrift  den  Empfang  des
Schreibens  anerkennen  lassen.

4)  Verweigert  der  Adressat,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter  Nr.  2.  zu  a  bis
d  bezeichneten  Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanges,  so  ist  dies  vom  be-