45
stellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter specieller Angabe des Grundes
zu vermerken.
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat
die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Insinuationsgebühr rc. nicht
zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten
nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern Grunde verweigert, oder
tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2. zu a bis d bezeichneten
Personen angetroffen wird: so sind die Schreiben als unbestellbar zu erachten und
zurückzusenden.
S. 44.
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.
Wenn Jemand die für ihn und seine Angehörigen eintreffenden Gegenstände nicht
auf die im §. 40. bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt
selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im 8. 48. des
esetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs zur Anwendung.
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab-
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aus-
sprechen, und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände (s. übrigens den
dritten Absatz) bezw. der Bevollmächtigte genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt
niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die
ollmacht im Fall des §. 42, erster Absatz. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb
für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 33.)
ç Mit Rücksicht auf die Einrichtung, daß die Postsendungen mit Ausnahme der Briefe
mit Behändigungsschein, der durch Expressen zu bestellenden Sendungen und der im
bonnementswege bezogenen Zeitungen dem Adressaten bestellgeldfrei ins Haus beliefert
verden, erstreckt sich das Recht zur regelmäßigen Abholung in der Regel nur auf
rekommandirte und gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und
eitungen.
Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen,
arenproben und Zeitungen müssen für die Empfänger eine halbe Stunde nach der
nkunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge-
nehmigung der Postdirektion zulässig.