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Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestim
mungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rüd-
wege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des
Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden
Falls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse, oder wem
eine solche nicht vorhanden ist, auf der Sendung selbst zu vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahne
hievon tritt nur ein bezüglich derjenigen Sendungen, welche von einer mit dem Adres-
saten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im ersten
Absatz unter 5 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Postgegenständen
durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Per
sonen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite der Begleitadresse beziehungs
weise der Sendung niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und für
zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlag'
für sperriges Gut) und beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr für die Hin'
und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuel
Ansatz nicht statt. Rekommandationsgebühr, Gebühr für Postanweisungen und Post
vorschußgebühr, wie auch der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe
für unfrankirte Briefe mit Postvorschuß und für unfrankirte Packete bis zum Gewich!
von 5 Kilogrammen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
8. 47.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
Die nach Maßgabe des §. 46 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsort?
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sen“
dung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem