Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurũckgegeben werden. 
Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die 
endung an die Postdirektion eingesandt, welche dieselbe mittelst Stempels als unbe- 
e bar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der 
offnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichte- 
n Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch 
lbeer weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird sodann mit einem Dienst- 
bel, welches die Inschrift trägte 
„Amtlich eröffnet durch die K. Württembergische Postdirektion“, 
nir verschlossen. Bei gewöhnlichen Briefen werden hiezu gummirte Siegelmarken mit 
erselben Aufschrift benützt. 
Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, so können die 
Eegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Diener der Verkehrs-Anstalten ver- 
auft werden. 
Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können nach 
Wlauf der Frist vernichtet werden. 
Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
erkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände, nach Verlauf von drei Monaten, vom 
#age des Eingangs derselben bei der Postdirektion gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1) bei rekommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen; 
2 bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes, unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs= 
orts, der Person des Adressaten, und des Tags der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
	        
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