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Aufgeber bezahlen will und beziehungsweise muß, sofort bei der Einlieferung entrichtet
werden können, durch Verwendung von Postwerthzeichen zu geschehen. Bei Briefen,
Postkarten, Drucksachen unter der Adresse bestimmter Empfänger, bei Waarenproben,
ostanweisungen und Postmandatbriefen hat der Aufgeber selbst die Marken aufzukleben.
eber die Höhe des im Einzelfalle zu verwendenden Betrags ertheilen die Postanstalten
auf Verlangen Auskunft.
Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt auf-
geliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungiltig
z bezeichnen.
Sind gewöhnliche Briefe, Postkarten, Waarenproben, sowie Drucksachen bis zum
ewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen ungenügend frankirt,
so wird der fehlende Betrag bez. auch das Zuschlagporto ebenfalls dem Adressaten als
vorto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle
ir eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc.
Ist bei andern Sendungen das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und
berechnet worden, so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben.
Der Adressat kann in solchem Falle die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung ver-
angen, insofern er den Absender namhaft macht, und das Couvert oder eine Abschrift
davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender ein-
bezogen. *-1“
Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann
der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand
der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die Ge-
ühren zu zahlen.
Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird,
msofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht
ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet,
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staats-
behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger