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Sendungen die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto
von dem Absender nachträglich einzuziehen, bei Packeten aber schriftlich die Rückerstattung
des betreffenden Portos unter Nennung des Aufgebers zu beanspruchen.
So ferne in gegenwärtiger Verfügung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen
sind, dürfen die Postanstalten Briefe, Scheine, Sachen ete. an die Adressaten erst dann
aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist.
Eine Akontirung und Kreditirung von Porto findet nur statt bei den Mitgliedern
des Königlichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen Rath
und den Ministerien, sowie bei den Centralstellen und Kreisbehörden des Landes. An-
dern Staatsbehörden werden auf Verlangen die bar oder in Postwerthzeichen ausgeleg-
ten Portobeträge zum Zweck der Kontrole über den Portoaufwand bei jeder Aufgabe be'
ziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu diesem Zwecke der betreffen-
den Postanstalt vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen.
8. 50.
Nachforderung und Rückerstattung von Postgebühren.
Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto rc. ist der Korrespondent nur dann
zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der
Sendung angemeldet werden.
Von einem Postbediensteten zu viel angesetzte uud erhobene Portobeträge oder son-
stige Postgebühren können auf genügenden Nachweis von der betreffenden Postanstalt
binnen drei Monaten zurückgefordert werden.
S. 51.
Verkauf von Postwerthzeichen. «
Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von der
Postverwaltung beschafft.
Die Freimarken werden zum Nennwerth des Stempels an das Publikum abge-
lassen.
Für die mit dem Frankostempel bedruckten Briefcouverte, Postkarten, Postanwei-
sungs-Couverte und Kartons, wie auch für die gestempelten Streifbänder kann außer
dem Werthbetrag des Stempels eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung
erhoben werden. Bis auf Weiteres erfolgt die Abgabe von