Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Der Abonnementspreis (Erlaßpreis), welcher sich aus 
a) dem Einkaufspreis, 
b) der Zeitungsgebühr (Provision für Zeitungen) und 
e) dem etwaigen Zeitungsbestellgeld 
zusammensetzt, ist stets zum Voraus und zwar sofort bei der Bestellung bar zu entrichten- 
8. 64. 
Zeitungsgebũhr. 
Die Zeitungsgebühr (Provision für Zeitungen) beträgt 25 Prozent des Einkaufs- 
preises mit der Ermäßigung auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monat- 
lich viermal erscheinen. 
Mindestens ist jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Betrag von 14 Kreu- 
zern zu entrichten. 
§. 55. 
Zeitungs-Bestellgeld. 
Für die im Abonnementswege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften, welche im 
Orts= oder Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt abzutragen sind, ist Bestell- 
geld zu entrichten und zwar für eine Zeitschrift, welche 
wöchentlich 1 mal oder weniger erscheint 10 kr. jährlich 
t„ 2 „ erschent. 20 kr. „ 
7 3 „ 77 30 kr. 7“, 
„ 4 „ » ......40kk.,, 
» 5,, » ......50!k.» 
sy69d7sy » - 53 kr. 7. 
» öfter als 7 mal erscheint . 1 n. 10 kr. 
Das Zeitungsbestellgeld soll jedoch in keinem Falle den Betrag der Zeitungsgebühr 
übersteigen. 
8. 56. 
Gebühren für die Ueberweisung von Zeitungen, die Nachsendung bisher direkt beim Verleger 
bestellter Zeitungen und für Tauschexemplare. 
Wenn ein Abonment, welcher eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe 
des Abonnements die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, 
so erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungsgebühr von 18 kr.
	        
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