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zu beurkunden hat, daß von dem Frachtfahrer die schuldige Anzeige erstattet, und die
Ladung an sicherem Orte aufgestellt und bewacht worden sei.
§. 12.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf den Pulvertransport mit Schiffen analoge
Anwendung.
Für die Fahrt auf dem Neckar sind die Art. 58 und 59 der Neckarschiffahrtsordnung
vom 1. Juli 1842 (Reg. Blatt von 1843, S. 169) maßgebend. An die Stelle der Strafbestimmung
des Art. 58 tritt jedoch die Strafbestimmung des §. 367 des Strafsgesetzbuchs
für das deutsche Reich.
S. 13.
Ob ausnahmsweise Schießpulver mit anderen Gütern auf Schiffen verladen werden
darf, hat die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeorts mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
der mitzuladenden Güter zu bestimmen und wenn sie die Beiladung gestattet, zugleich
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen und hierüber dem Schiffer zu seiner Legitimation
eine Bescheinigung auszustellen.
§. 14.
Auf Schiffen mit Pulverladung darf weder Feuer noch unverwahrtes Licht brennen.
§. 15.
Mit Schießpulver beladene Wagen und Schiffe müssen von Eisenbahnzügen und geheizten
Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben und dürfen Eisenbahnlinien
nicht kreuzen, wenn von der nächsten Station ein Zug signalisirt ist.
Sind Strecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn
und des Weges oder Flusses oder wegen der Frequenz der Bahn obigen Vorschriften
nicht genügt werden kann, so ist der Einsenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare
Betriebsleitung auf der fraglichen Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transport
rechtzeitig Anzeige zu machen, um die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen
treffen zu können.
S. 16.
Wenn während des Transports ein Pulverfäßtchen verletzt wird und Pulder streut,
oder wenn auf irgend andere Weise die Ladung in Gefahr drohenden Zustand geräth, so
darf der Fuhrmann oder Schiffer vor gänzlicher Abhilfe des Mangels seine Reise nicht
fortsetzen.