Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

328

zu  beurkunden  hat,  daß  von  dem  Frachtfahrer  die  schuldige  Anzeige  erstattet,  und  die
Ladung  an  sicherem  Orte  aufgestellt  und  bewacht  worden  sei.
§.  12.

Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auf  den  Pulvertransport  mit  Schiffen  analoge
Anwendung.

Für  die  Fahrt  auf  dem  Neckar  sind  die  Art.  58  und  59  der  Neckarschiffahrtsordnung
vom  1.  Juli  1842  (Reg.  Blatt  von  1843,  S.  169)  maßgebend.  An  die  Stelle  der  Strafbestimmung
  des  Art.  58  tritt  jedoch  die  Strafbestimmung  des  §.  367  des  Strafsgesetzbuchs
  für  das  deutsche  Reich.

S.  13.

Ob  ausnahmsweise  Schießpulver  mit  anderen  Gütern  auf  Schiffen  verladen  werden
darf,  hat  die  Polizei=  oder  Hafenbehörde  des  Einladeorts  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  der  mitzuladenden  Güter  zu  bestimmen  und  wenn  sie  die  Beiladung  gestattet,  zugleich
die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  anzuordnen  und  hierüber  dem  Schiffer  zu  seiner  Legitimation
  eine  Bescheinigung  auszustellen.

§.  14.
Auf  Schiffen  mit  Pulverladung  darf  weder  Feuer  noch  unverwahrtes  Licht  brennen.
§.  15.

Mit  Schießpulver  beladene  Wagen  und  Schiffe  müssen  von  Eisenbahnzügen  und  geheizten
  Lokomotiven  mindestens  300  Meter  entfernt  bleiben  und  dürfen  Eisenbahnlinien
nicht  kreuzen,  wenn  von  der  nächsten  Station  ein  Zug  signalisirt  ist.

Sind  Strecken  zu  passiren,  auf  welchen  wegen  der  gleichlaufenden  Richtung  der  Eisenbahn
  und  des  Weges  oder  Flusses  oder  wegen  der  Frequenz  der  Bahn  obigen  Vorschriften
  nicht  genügt  werden  kann,  so  ist  der  Einsenbahnbetriebsbehörde,  welcher  die  unmittelbare
  Betriebsleitung  auf  der  fraglichen  Strecke  obliegt,  von  dem  beabsichtigten  Transport
rechtzeitig  Anzeige  zu  machen,  um  die  zur  Beseitigung  von  Gefahr  geeigneten  Anordnungen
treffen  zu  können.

S.  16.

Wenn  während  des  Transports  ein  Pulverfäßtchen  verletzt  wird  und  Pulder  streut,
oder  wenn  auf  irgend  andere  Weise  die  Ladung  in  Gefahr  drohenden  Zustand  geräth,  so
darf  der  Fuhrmann  oder  Schiffer  vor  gänzlicher  Abhilfe  des  Mangels  seine  Reise  nicht
fortsetzen.