Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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sichtung  der  reglementsmäßigen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens
*15  Kilometer,  hinausgefahren  werden.
p)  Abrundung.
Ueberschießende  Bruchkreuzer  werden  bei  den  einzelnen  Beträgen  für  volle  Kreuzer
lerechnet.  Eine  weitere  Abrundung  findet  nicht  statt.
)  Ausn  ahmsweise  Anwendung  anderer  als  der  oben  angegebenen  Tarifsüätze.
si  Auf  denjenigen  Stationen,  wo  der  Posthalter  auf  Grund  besonderer  Bestimmungen
t  die  Beförderung  von  Extraposten  und  Kurieren  höhere  als  die  oben  angegebenen
ergütungssätze  beanspruchen  kann,  sind  die  durch  dieselben  stipulirten  Vergütungssätze
der  Berechnung  und  Erhebung  des  Extrapostec.-Geldes  zur  Anwendung  zu  bringen.
r)  Ettraposttarif.
*  In  dem  Postbureau  einer  jeden  zur  Stellung  von  Extrapost=  oder  Kurierpferden
Stimmten  Station  befindet  sich  ein  Extraposttarif,  dessen  Vorlegung  der  Reisende  veraengen,
  und  aus  welchem  derselbe  ersehen  kann,  von  wo  und  wohin  der  betreffende  Posthulter
  Extrapostfahrten  zu  leisten  verpflichtet,  und  welcher  Betrag  an  Postgeld  und  Nebenosten
  für  jede  Station  zu  zahlen  ist.
8.  83.
Zahlung  und  Quittung.

Die  Gebühren  für  die  Extrapost=  und  Kurierreisen  müssen  mit  Ausschluß  des  Trinkleldes,
  welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  bezahlt  zu  werden  braucht,
in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapost-te.-Gelder  und  Nebenkosten  unmsgefordert
  eine  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich  auf  Erfordern
über  die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapost-c.-Gelder  und  Nebenkosten  durch  Vorzeigung
er  Quittung  legitimiren,  und  hat  solche  daher  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten

6  zu  dem  Orte  bei  sich  zu  führen,  bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.  Unterläßt  er
eches,  so  hat  er  unter  Umständen  zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beederung
  bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen
eder  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

8.  84.
Bespannung.

Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen,

sowie  nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.