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Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, de
kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zwer-
spännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß ·
Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren,
wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet.
Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und
vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
Uc) Wechseln mit den Pferden.
Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht
bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitiges
Reisenden geschehen.
Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingehol
werden.
Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
d) Borfahren beim Post= oder Gasthause.
Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Post
hause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden so
Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Führung der Pferde.
Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende odet
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß
sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an
treiben sollte.
§. 88.
Beschwerden.
Sofern der Extrapost= 2c.-Reisende Beschwerde erheben will, kann er sich dast
des Beschwerdebuchs (§. 78) bedienen. z. 80
Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Verfügung tritt vom 1. Februar d. J. ab in Kraft. Alle mit der
selben im Widerspruch stehenden älteren Bestimmungen sind hiemit außer Wirksamkeit
gesetzt.
Stuttgart, den 12. Januar 1874. Mittnacht.