Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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W3. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 28. Januar 1874. 
Inhalt. 
beet. betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 8. September 1852 über die Abgabe von Hunden. Vom 16. Ja- 
nuar 1874. — Gesetz, betreffend die Verwendung des MWürttembergischen Antheils an dem Ueberschusse aus 
der Verwaltung der französischen Landesposten durch die Deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges 
gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871. Vom 16. Januar 1874. — Gesetz, betreffend die Erhö- 
hung der Gehalte der Lehrer an Volksschulen. Vom 22. Januar 1874. — Verfügung der Ministerien der Justiz 
und bes Innern, betreffend die Reisekosten-Entschädigung der Oberamtsthieräczte bei amtlichen Verrichtungen 
außerhalb ihrer Wohnorte. Vom 16. Januar 1874. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, be- 
treffend eine Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark über die Behandlung der in bem 
einen Lande hilfsbedürstig werdenden Angehörigen des anderen Landes und Über die Uebernahme von Aus- 
uweisenben. Bom 20. Januar 1874. 
  
Geset, betreffend die Abänderung des Eesetzes vom 8. Leptember 1852 über die Abgabe von Hunden. 
Vom 16. Januar 1874. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Von allen Hunden, welche über drei Monate alt sind, wird für die Staatskasse 
eine Abgabe von je vier Gulden erhoben, von deren Ertrag im Gemeindebezirk die Orts- 
armenkassen die Hälfte aus der Kameralamtskasse zu empfangen haben. 
Art. 2. 
Wer bei der jährlichen Aufnahme der Hunde die Abmeldung eines bisher versteuer- 
ten Hundes unterläßt, hat die Abgabe für das neue Verwaltungsjahr fortzuentrichten.
	        
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