Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 5. 
der Die in Art 6 des Gesetzes vom 18. April 1872 vorgeschriebenen Mindestbeträge 
"„ Belohnung für den Abtheilungs-Unterricht in mehr als 30 Wochenstunden sind von 
co necbm des Schuljahrs 1873/74, beziehungsweise der Sommerschule 1873 an, um 
5, somit 
von 18 fl. auf 21 fl. — (36 Mark) 
„ 27 fl. „ 31 fl. 30 kr. (94 „) 
, 36 fl., 4 fl. — (02 „ 
ꝛ etbihen. ft. 6 st — # ,) 
rt. 6. 
1 Die in Art. 1 bis 3 festgesetzten Erhöhungen der Geldgehalte und Alterszulagen, 
uad die in Art. 3 getroffenen neuen Bestimmungen wegen der Holzbesoldungen treten 
im 1. Juli 1873 an in Wirksamkeit. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
gsetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Januar 1874. 
- Karl. 
der Minister des Kirchen- und Schulwesens: 
Geßler. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
bersugnng der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Reisekosten-Entschädigung der 
beramtsthierärzte bei amtlichen Verrichtungen außerhalb ihrer Wohnorte. Vom 16. Januar 1874. 
Um die Reisekosten-Entschädigung der Oberamtsthierärzte den jetzigen Verhältnissen 
ungupassen, wird in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Geheimen Raths ergan- 
benen Höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 8. d. M. Nach- 
chendes verfügt: 
Wenn ein Oberamtsthierarzt vom 1. Januar 1874 an mit einer mehr als einstün- 
#ge Abwesenheit von Hause erfordernden Reise beauftragt wird, so gebühren demselben 
1) an Diäten: 
us einen ganzen Tag, d. h. bei einer Abwesenheit von Hause, welche acht volle Stunden 
Ad darüber angedauert hat. . . . . . 4 Gulden und 40 Kreuzer (8 Mark).
	        
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