Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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W4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
— — 8 — — — — — — 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 31. Januar 1874. 
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Inhalt. 
Finanz-Gesetz für die zwei Jahre 1873/75. Vom 30. Januar 1874. 
  
Finanz-Geseh für die 2 Jahre 1873/75. Vom 30. Januar 1874. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1. Juli 1875/4 
derordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Haupt- 
finanzetat festgesetzt für das Finanziahr 
187% a 24,462,814 fl. 42 kr. 
187½% a 240618,786 fl. 37 kr. 
zusammen für die zwei Finanzjahre 185/% auf 49,081,601 fl. 19 kr. 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlage für die zwei 
Jahre 1873/04 angenommen ist .. 21,454,700 fl. — kr., 
2)die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für dieselben Jahre mit 
Einrechnung der hienach bestimmten Zuschläge (Art. 3) berechnen an
	        
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