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sowie die im Quiescenzstand befindlichen Diener und die Hinterbliebenen der Staatoͤ-
Kirchen= und Schuldiener angewiesen erhalten haben, oder welche künftig in Anwendung
jener Grundsätze noch angewiesen werden, können den betreffenden Personen, so lange
sie die Pension oder den Quiescenzgehalt zu beziehen an sich berechtigt sind, nicht wiedct
entzogen werden.
Art. 7.
Von den vorläufig und auf spätere Abrechnung der Staatskasse zugeflossenen und
noch zufließenden französischen Kriegsentschädigungsgeldern sind, neben den auf diese
Gelder durch besondere Gesetze überwiesenen Ausgaben, die auf den 1. August 1873
aus dem Cprozentigen Kriegsanlehen fällig werdenden Zinse und die in den Jahren
187 3/06 heimzuzahlenden Einstandskantionen vom aktiven Militär und der Landwehr 31
bestreiten, soweit zu letzterem Zweck die Anlehen der Pensionsfonds nicht zureichen.
Außerdem werden zu Bestreitung außerordentlicher Staatsausgaben bestimmt, und
zwar:
den Departements der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen
für Erwerbung und Einrichtung eines Hauses in Berlin für den Gebrauch der Kö-
niglichen Bevollmächtigten zum Bundesrath 29. 36500000 fl. — kr.
dem Departement des Innern
zu Ausführung von Straßenbauten . 9D000,000 fl. — kr.
und zur Entschädigung der durch die reichsgesetzliche 22 der Floßabgaben be'
nachtheiligten früheren Besitzer dieser Gefälll J74,618 fl. 28 kr.
dem Finanz-Departement
in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds
für die Staatsirrenanstalt in Schussenried weiterr 3500000 fl. — kr.
für das dritte evangelische Schullehrerseminar in Künzelsau weitere 40,000 fl. — kr.
für ein neues Instizgebäude in Stuttgart 6090),500 fl. — kr.
für gerichtliche Gefängnisse in Ellwangen und Rovensburg 110000 fl. — kr-
für ein weiteres akademisches Krankenhaus in Tübingen 475,000 fl. — kr.
für Erbauung von 3 Glashänsern im botanischen Garten in Tübingen
30,000 fl. — kr.
für die Stuttgarter Wasserversorgng 6339/783 fl. — kr.