Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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über 16 Gramm bis zum Meistgewicht von 250 Gramm . . . I1 kr.; 
mit Einführung der Reichsmark-Rechnung . 30 Pf. 
II. Bei unzureichend frankirten Briefen kommt das Zuschlagporto wie für un- 
frankirte Briefe neben dem Ergänzungsporto zum Ansatz. 
8. 14. 
Briefe mit Behändigungs-Schein. 
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die 
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe 
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und auf der Adresse 
vermerkt werden: 
„Mit Behändigungsschein“ 
Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des 
Briefs die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Be- 
stellung 2c. der Briefe mit Behändigungsschein siehe S. 42. 
II. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto für die Hinsendung des Schreibens, 
2) eine Behändigungsgebühr 
a) von 4 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 10 Pf., wenn 
die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde erfolgt, 
b) von 7 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 20 Pf., wenn 
die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins und zwar wie für einen 
einfachen frankirten Brief. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 
7 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 20 Pf. hinzu. 
III. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zu dem 
Preise von 1 kr. für je 4 Stück und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 
1 Pf. für je 2 Stück bezogen werden. 
IV. Bei den an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirk der Aufgabe-Postan- 
stalt gerichteten Briefen mit Behändigungsschein kommt für die Rücksendung des letzteren 
ein Porto nicht in Ansatz. 
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