Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b) aus dem Betrage des gewöhnlichen Briefportos nach Gewicht und Entfernung 
(s. 8. 13). 
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung, welcher vom Adressaten der etwa eingelegte Brief zu entnehmen ist. 
VIII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
§. 19. 
Telegraphische Postanweisungen. 
I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders 
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Be- 
stimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch 
am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich be- 
findet. 
II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das 
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabe- 
ort schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
J) eine Gebühr von 9 kr. und mit Einführung der Reichsmarkrechnung von 25 Pf. 
für Besorgung des Telegramms am Aufgabeort von der Post bis zur Telegraphen- 
Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung (§. 28); diese 
Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten eingezogen werden. 
IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberwei- 
sungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen. 
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