Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3) beim Gewicht über 5 Kilogramm 
a) für die ersten 5 Kilogramm auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 8 3/ kr. 
und mit Einführung der Reichsmork-Rechnng, 25 Pf. 
auf alle weitere Entfernungen 17/kr. 
und mit Einführung der Reichsmart- Rechuung . . . . 80Pf. 
b) für jedes weitere Kilogramm oder den aberschichenden Theil eines Kilogramms 
bis 10 Meilen .I/ kr. 
und mit Einführung der Reichsmark- Rechnung 5 Pfl. 
über 10 bis 20 Meilen 3½kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechuung. .. . . .. 110Pf. 
über 20 Meilen ..... 7 kr. 
und mit Einführung der Reichemarl. Nechnung .. ...20Pf. 
4) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der - " 
a) bis zum Gewicht von 1½ Kilogram ... 3kr. 
undmitCcnfuhumgderRetchsmarkRechnung......10Pf. 
b) bei höherem Gewicht die Hälfte des Satzes für Packete auf Entfernungen bis 
10 Meilen unter Aufrundung des Ergebnisses auf den nächsten vollen Kreuzer 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme. 
VI. Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu 
nehmen, derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen. 
VII. Für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm wird ein Porto- 
zuschlag von 3 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 10 Pf. erhoben. 
VIII. Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, so wird für jedes einzelne 
Packet das Porto selbständig berechnet. 
§. 22. 
Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. 
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: 
A. Porto und zwar 
1) für Briefe bis zum Meistgewicht von 250 Gramm einschließlich
	        
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