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Der Minister kann den Vorsitz in der Generaldirektion jederzeit selbst übernehmen.
In solchem Falle wird der Generaldirektor stimmberechtigt.
8. 14.
Die Beschlußfassung in den Sitzungen der Generaldirektion erfolgt nach Stimmen-
mehrheit.
Die Abstimmung geschieht nach der Sitzordnung.
Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abzugeben.
Zu einem giltigen Collegialbeschlusse wird die Gegenwart eines Vorsitzenden und
von drei Mitgliedern erfordert.
Wird von dem hiezu befugten Generaldirektor ein nicht zu den ordentlichen Mit-
gliedern der Generaldirektion zählender Rath oder Assessor einer der Sektionen, ein
Eisenbahnbetriebs-, Post= oder Telegrapheninspektor zum Vortrag in der Generaldirektion
berufen, so ist er in der betreffenden Sache als stimmberechtigt zu behandeln.
Glaubt der Vorsitzende den Beschluß des Collegiums beanstanden zu sollen, so hat
er solches demselben mitzutheilen und die Entscheidung des Ministeriums einzuholen, auch
in Fällen, welche mit Gefahr auf dem Verzuge verbunden sind, sofort auf seine Verant-
wortung die ihm angemessen erscheinende Verfügung zu treffen, hievon aber gleichzeitig
dem Ministerium Anzeige zu erstatten.
IV. Geschäftsbehandlung.
§. 15.
Der geschäftliche Verkehr zwischen den einzelnen Sektionen der Generaldirektion der
Verkehrsanstalten und dem Ministerium wird der Regel nach durch die Generaldirektion
vermittelt, und es sind daher auch Vorlagen an das Ministerium, welche von einer
einzelnen Sektion ausgehen, von dem Generaldirektor zu unterzeichnen und von dem
Sektionsvorstand mitzuunterzeichnen.
Die übrigen Ausfertigungen der einzelnen Sektionen und der Unterabtheilungen werden
von dem Vorstand derselben unterzeichnet.
8. 16.
Die Entschließungen des Ministeriums in den demselben vorbehaltenen Fällen (8. 3)
werden der Regel nach ohne besonderen Schriftwechsel im unmittelbaren Benehmen zwischen
der Generaldirektion und dem Ministerium eingeholt und ertheilt.
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