Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird sodann mit einem 
Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: 
„Amtlich eröffnet durch die K. Württembergische Postdirektion“, 
wieder verschlossen. Bei gewöhnlichen Briefen werden hiezu gummirte Siegelmarken mit 
derselben Aufschrift benützt. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, so können 
die Gegenstände zum Besten der Unterstützungskasse für Diener der Verkehrsanstalten 
verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- 
nichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die 
zum Verkauf nicht geeigneten, werthlosen Gegenstände, nach Verlauf von 3 Monaten, 
vom Tage des Eingangs derselben bei der Postdirektion an gerechnet, vernichtet; da- 
gegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen; 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes, unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs- 
orts, der Person des Adressaten, und des Tags der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in 
ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Erfolgt auf diese Aufforderung eine Anmeldung, so geschieht die Rückgabe 
an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, 
eine von derselben Hand, von welcher die Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte 
Abschrift der Aoresse abgibt. 
VIII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen ver- 
kauft.
	        
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