Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend 
das Verbot der Annahme der auf Thalerwährung lantenden Staatskassenscheine und Banknoten 
bei den Staatskassenstellen. Vom 3. August 1875. 
Die den Staatskassenstellen ertheilte Ermächtigung zu Annahme 
der K. Preußischen Kassenanweisungen von 1 und 5 Reichsthalern, 
der K. Sechsischen Kassenbillets von 1, 5 und 10 Reichsthalern, 
der auf Thalerwährung lautenden Banknoten der K. Preußischen Bank, 
der auf Thalerwährung lautenden Banknoten der Bank für Süddeutschland 
wird vom 30. August d. J. an außer Wirksamkeit gesetzt; es dürfen daher von diesem 
Tage an von den Staatskassen keinerlei auf Thalerwährung lautende Staatskassen- 
scheine und Banknoten mehr angenommen werden, was unter Bezugnahme auf die Ver- 
fügung vom 13. April 1875, betreffend das Verbot der Annahme der auf Guldenwäh= 
rung lautenden Banknoten und fremdländischen Staatskassenscheine, hiedurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 3. August 1875. 
Für den Finanzminister: 
Mittnacht. Sick. Rueff. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen Staats- 
anssicht über die Gemeinde fützenhardt, G.XA. horb. Vom 4. August 1875. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 4. Februar 
d. J. ist die durch Verordnung vom 25. September 1855, Reg. Blatt S. 219, angeord- 
nete besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Lützenhardt, O.A. Horb, aufgehoben 
worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 4. August 1875. 
Sick.
	        
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