435
In jede Haushaltung, wo möglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst und an jede einzeln
lebende selbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste zu geben.
Im Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er die Zäh-
lungsliste einhändigen könnte, wird er entweder den Besuch wiederholen oder die Liste an zuverlässige
Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben.
g. 6.
Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen.
S. 7.
In größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare der Zählungslisten zu
geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstaben a., b., c., 2c. zu
bersehen.
Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselben eine
Zählungsliste mit besonderer Nummer.
g. 8.
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der
Vertheilung der Listen kein Wohngebäude und in den Wohngebäuden keine Haushaltung oder keine
einzeln lebende selbständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und
einzelnen Personen Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich
zu Wohnzwecken dienen, (wie Theater, Museen, Kirchen und Kirchthürme, Magazine 2c., sowie einzeln
liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser 2c.), wohnen oder ihre regelmäßige oder
vorübergehende Schlafstelle haben.
Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse 2c. innerhalb des Zähl-
bezirks liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretter-
buden, Zelten 2c., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen= und Eisen-
bahnbauarbeiter, Wächter rc.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben.
8. 9.
In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von Personen
beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr= und Bildungsanstalten, Heil--, Pflege-, und Kranken-, Versor-
gungs- und Armenanstalten, Waisen= und Rettungshäuser, Strafanstalten und Gefängnisse, Klöster
u. s. w.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren der Zählungsliste zu geben,
welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatz von a., b., c., 2c. unterschieden
werden.
Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung
der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung
und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen, durch eine deutliche
Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zur Zählungsliste Ziff. 1. Abs. 3.).
Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs= und Aufsichts= oder sonst zur An-