Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 17. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige 
noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe 
der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen 
und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens am 6. Dezember 
zu übergeben. 
II. Besondere Weisungen in Betreff der Gewerbeaufnahme. 
§. 18. 
Da die Leitung der auf 1. Dezember 1875 mit der Volkszählung zu verbindenden Gewerbeauf- 
nahme durch dieselben Ortsbehörden oder Zählungskommissionen zu geschehen hat, welche für die Aus- 
führung der Volkszählung niedergesetzt sind, so ist auch die Austheilung uud Wiedereinsammlung der 
gewerbestatistischen Aufnahmeformulare (Fragebogen für Gewerbetreibende mit mehr als 5 Gehilfen) von 
denselben Zählern und in denselben Zählbezirken vorzunehmen, welchen die Austheilung und Wiederein- 
sammlung der Zählungslisten für die Volkszählung obliegt. Ebenso sind in die von dem Zähler zu 
fUührende Kontrolliste (s. Anlage C. zur Verfügung A. in Betreff der am 1. Dezember 1875 vorzuneh- 
menden Volkszählung) zugleich die erforderlichen Einträge in Betreff der Gewerbeaufnahme zu machen. 
§. 19. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der besonderen gewerbestatistischen Fragebogen hat in 
derselben Zeit, die Austheilung also vom 25. bis spätestens am 30. November und die Abholung vom 
1. Dezember Mittags bis 2. Dezember Abends zu erfolgen. 
Nur bei umfangreicheren Gewerbebetrieben und wo dieß zu vollständiger und genauerer Auskunfts- 
ertheilung nöthig erscheint, ist den betreffenden Gewerbetreibenden gestattet, die ausgefüllten besonderen 
Fragebogen längstens bis zum 15. Dezember an die Zählungskommission gelangen zu lassen. 
§. 20. 
Der Zähler hat sich mit den Vorschriften über die Gewerbeaufnahme und mit der bezüglichen 
Einrichtung der Zählungslisten und Aufnahmeformulare ebenso bekannt zu machen, wie mit denjenigen 
für die Volkszählung, und darauf zu achten, daß jeder selbständige Gewerbetreibende je nach der Gehil- 
fenzahl richtig entweder blos mit einer Zählungsliste, wofern derselbe ohne Gehilfen oder mit nicht mehr 
als 5 Gehilfen arbeitet, oder aber daneben noch mit dem besonderen Fragebogen für die selbständigen 
Gewerbetreibenden mit mehr als 5 Gehilfen, versehen wird. 
Es sind daher an solche, für welche etwa aus Versehen ein Fragebogen nicht vorbereitet ist, unter 
Einschaltung der betreffenden Rummern in der Kontrolliste, Fragebogen zur Ausfüllung nachträglich zu 
verabfolgen, zu welchem Behuf die erforderliche Anzahl von Formularen mit offenen Nummern an die 
Zähler abzugeben ist. 
Würde bei der Verzeichnung der zu vertheilenden Zählungslisten und Fragebogen für selbständige 
Gewerbetreibende in die Kontrolliste (s. Spalte 8. und 9.) ein irriger Eintrag schon erfolgt sein, so“
	        
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