Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 49. 
Nachforderung und Rückerstattung von Postgebühren. 
I. Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ꝛc. ist der Versender oder Em- 
pfänger nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der 
Aufgabe der Sendung angemeldet werden. 
II. Von einem Postbediensteten zu viel angesetzte oder erhobene Portobeträge oder 
sonstige Postgebühren können auf genügenden Nachweis von der betreffenden Postanstalt 
binnen drei Monaten zurückgefordert werden. 
8. 50. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1. Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von 
der Postverwaltung beschafft. 
II. Die Freimarken werden zum Nennwerth des Stempels an das Publikum ab- 
gelassen. 
III. Für die mit dem Frankostempel bedruckten Briefumschläge, Postkarten, Postanwei- 
sungs-Formulare, wie auch für die gestempelten Streifbänder kann außer dem Werthbe- 
trag des Stempels eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung erhoben wer- 
den. Bis auf Weiteres erfolgt die Abgabe von 
1) mit dem Frankostempel versehenen Briefumschlägen, Postkarten, Postanweisungs- 
Formularen ohne Zuschlag für die Kosten der Herstellung zum Nennwerth des 
Stempels; 
2) mit dem Einkreuzer= und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung mit dem Drei- 
pfennig-Frankostempel versehenen Streifbändern bogenweise (10 Stück auf einem 
Bogen) zum Preis von 11 Kreuzern und mit Einführung der Reichsmark-Rech- 
nung von 33 Pfennig für einen Bogen. 
8. 51. 
Verkauf von Formularen zu Postanweisungen, Postaufträgen, Behändigungsscheinen und Post- 
packetadressen. 
I. Ungestempelte beziehungsweise nicht schon zum Voraus von der Postanstalt mit 
Freimarken beklebte Formulare zu portofreien Postanweisungen, sowie Formulare zu 
Postaufträgen, zu Behändigungsscheinen und zu Post-Packetadressen werden zum Preis
	        
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