49
8. 54.
Zeitungsbestellgeld.
I. Für die im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften, welche im Orts-
oder Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt abzutragen sind, ist Bestellgeld zu
entrichten und zwar für eine Zeitschrift, welche mit Einführung der
« Reichsmark-Rechnung
wöchentlich 1 mal oder weniger erscheint — 10 kr. — 30 Pf. jährlich
» 2,,erscheint....—20kr.—60,.»
» 3,, » ....—30kr.——90»»
» 4,, » ....—40kt.1M.20,,»
» 5 7° 77 · — O0 kr. 1 7 50 » »
»6od.7» » ....—53kk.1»60,,',,
» öfter als 7 mal erscheint 1 fl. 10 kr. 2„ — „ „
II. Das Zeitungsbestellgeld soll jedoch in keinem Falle den Betrag der Zeitungs-
gebühr übersteigen.
§. 55.
Gebühren für die Ueberweisung von Zeitungen, die Nachsendung bisher unmittelbar beim Verleger
bestellter Zeitungen und für Tauschexemplare.
I. Wenn ein Besteller, welcher eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe
der Bezugsfrist die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so
erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungs-Gebühr von 18 kr., mit Einführung der Reichs-
mark-Rechnung von 50 Pfennigen.
II. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Besteller im Laufe
der Bezugsfrist die Bestimmungspostanstalt gewechselt zu sehen wünscht. In sofern je-
doch die Zeitung wieder nach dem Ort überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich
stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu
erheben.
III. Für die Nachsendung eimer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern
unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und das Zeitungs-
bestellgeld nach Maßgabe der in den §. 53 und 54 enthaltenen Sätze vom Absender zu
entrichten.
7