Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b) Gratiobeilagen. 
V. Die von den Herausgebern einiger Zeitungen den Bestellern jährlich als Gratis- 
gabe gelieferten Kalender werden als Beilage der betreffenden nach einem inländischen Be- 
stimmungsorte gehenden Zeitung kostenfrei befördert, wenn der Kalender in der Druckerei 
der Zeitung eigens zum Zwecke der Abgabe an die Besteller hergestellt worden ist und 
sonach als Theil der betreffenden Zeitung betrachtet werden kann. 
8. 58. 
Rückerstattung von Zeitungsgeldern. 
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugsfrist zu erscheinen aufhört oder ver- 
boten wird, so ist dem Besteller für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben 
dem entsprechenden Theile der Zeitungsgebühr und des Zeitungsbestellgeldes der voraus- 
bezahlte Einkaufspreis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, 
zurückzuerstatten. 
8. 59. 
Anmeldung der Zeitungen zum Post-Vertrieb. 
Wenn der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift dieselbe dem Post-Vertrieb über- 
geben will, so hat er die Postanstalt des Verlagsorts von dem Einkaufspreise (d. h. dem- 
jenigen Preise, zu welchem der Verleger die Zeitung an die Postanstalt abläßt) und der 
Erscheinungsweise derselben unter Beilage eines Probeexemplars der Zeitung schriftlich in 
Kenntniß zu setzen. 
S. 60. 
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger an die Postanstalt. 
Der Verleger hat die im Postwege bezogenen Zeitungen den Anordnungen der Post- 
verwaltung gemäß und je nach den ihm zu bezeichnenden Bestimmungsorten abgetheilt, 
verpackt oder unter Band mit der Aufschrift des Bestimmungsortes und der Zahl der 
eingelegten Exemplare unversiegelt einzuliefern. 
§. 61. 
Zeitungs-P isveränd ungen 
Preisveränderungen für die nächste Bezugsfrist finden nur dann Berücksichtigung, 
wenn solche von dem Verleger mindestens fünf Wochen vor dem Beginn derselben der 
Verlags-Postanstalt angezeigt worden sind.
	        
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