Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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im höheren Seminer 5646450 Mark 
in einem der niederen Seminarien . ..’ 350 Mark 
je entsprechend dem in Zukunft statt des Seminargenusses zu gewährenden Betrage des 
Geldsurrogats. 
S. 2. 
Die erhöhten Summen sind für den eintretenden Fall des Ersatzes denjenigen Zög- 
lingen aufzurechnen, welche vom Herbst 1875 an in das höhere Seminar oder in ein 
niederes Seminar aufgenommen werden, den vor gedachtem Zeitpunkt aufgenommenen 
Zöglingen aber nur insoweit, als sie künftig das Geldsurrogat in dem erhöhten Betrage 
genossen haben werden. 
8. 3. 
War ein ersatzpflichtiger Zögling während eines Studienjahrs längere Zeit — un- 
gerechnet die ordentlichen Ferien — vom Seminar abwesend und hatte er deßhalb das 
Seminar-Benefizium nicht voll genossen, so tritt eine entsprechende Ermäßigung der Er- 
satzsumme nach den dießfalls von der Verwaltungsbehörde zu ertheilenden näheren Be- 
stimmungen ein. 
8. 4. 
Die Geldunterstützungen, welche einzelne Seminaristen in Gemäßheit der Ministe- 
rial-Verfügungen vom 17. Oktober 1832, 8§§. 2 und 3 (Reg. Blakt S. 419 und 420) 
und vom 30. August 1866, §. 7 (Reg. Blatt S. 233) nach Vollendung ihres Universitäts- 
Kurses zu weiterer Ausbildung empfangen haben, sind, wenn bei ihnen der Fall des 
Kostenersatzes eintritt, den, nach vorstehenden §§. 1 bis 3 zu ersetzenden Summen hin- 
zuzufügen. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit dem Vollzug dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. September 1875. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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