Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die An- 
nahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mit- 
kommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohne 
Poststall, oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum 
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche 
bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende 
einen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens vor 
dem Schluß der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt (s. übrigens 
die Bestimmung in Absatz V.). 
b) An Haltestellen. 
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende 
muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen 
Personen kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der andern 
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wa- 
gens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un- 
statthaft. 
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Poststall oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der rück- 
liegenden Postanstalt mit Poststall (Station) melden, von dort ab einen Platz nehmen 
und das Personengeld dafür erlegen (siehe jedoch die Bestimmung in Absatz V.). 
§. 66. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
	        
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