Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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aa) wenn solche aus Auftrag des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes 
in dessen Abwesenheit gemacht werden: 
a) bei einem Kranen 5P0 Pf. 
6) für jeden weiteren Krankhkken — 20Pf. 
bis zum Höchstbetrage von. 7777 — 
für einen Tag; 
bb) für die Begleitung des Arztes bei seinen Lrenlenbesuchen- furw einen halben 
Tag .... .. 3 A. 
für einen ganzen Tag .. .....6.-!2— 
b) für einen schriftlichen Krankenberichte an den Arzt. . .. — 60Pf. 
J) für Hilfeleistungen, deren Bezahlung öffentliche Kassen betrifft, 
a) für eine Einspritzung oder Auspinselung der Mundhöhle, der Ohren, Nase, 
Scheide und des Mastdarms, sowie für eine subcutane Injection, sofern 
letztere auf ärztliche Anordnung stattfindtt... 50 Pfl. 
6) für Setzen von Blutegeln 
bis zu 5 Stüken 60 PTf. 
für jeden weiteren — 12 Pff. 
7) für das Auflegen eines einzelnen Blasenpflasters eber Senfteigs 60 Pf. 
in Wiederholungsfällen für jedes — 40 Pff. 
Für die Untersuchung von Transportgefangenen in Beziehung auf das Erforderniß 
eines Fuhrwerks zur Weiterbeförderung, sowie für eine Untersuchung wegen Krätze- 
verdachts in den Fällen, für welche nach den bestehenden Vorschriften (Ministerial- 
Verfügungen vom 26. März 1834 (Reg. Blatt S. 302) und vom 3. September 1829, 
Ziff. 7 (Reg. Blatt S. 386 und 392) eine besondere Bezahlung zu leisten ist, 
— 80 Pf. 
Reise-Entschädigung: 
a) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort, ein- 
schließlich des Reisens, veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißgebühr) 
und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung (Diät): 
für jede Stunde der nothwendigen Wwesenhei von Haus. 1 + — 
bis zum Höchstbetrag vo . 99+ — 
auf 24 Stunden.
	        
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