Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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bevor  die  Aussetzung  stattgefunden  hat.  Die  Aussetzung  ist  von  Amtswegen
  anzuordnen,  wenn  die  Scheidung  auf  Grund  des  §.  1568  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantragt  ist  und  die  Aussicht  auf  Aussöhnung
der  Parteien  nicht  ausgeschlossen  erscheint.

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  darf  die  Aussetzung  im  Laufe
des  Rechtsstreits  nur  einmal  und  höchstens  auf  zwei  Jahre  angeordnet
werden.

§.  580  a.

Die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Klage  auf  Herstellung
des  ehelichen  Lebens  kann  das  Gericht  von  Amtswegen  anordnen,
wenn  eine  Aussöhnung  der  Parteien  nicht  unwahrscheinlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Bestimmung  darf  die  Aussetzung  im  Laufe  des
Rechtsstreits  nur  einmal  und  höchstens  auf  ein  Jahr  angeordnet  werden.

142.  Der  §.  581  erhält  folgenden  Abs.  2:

Diese  Vorschriften  finden  in  einem  Rechtsstreite,  welcher  die  Nichtigkeit
  der  Ehe  oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  auch  zum
Zwecke  der  Ermittelung,  ob  die  Ehe  nichtig  ist  oder  nicht  besteht,
Anwendung.

143.  Hinter  §.  581  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.    581    a.

Auf  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit  darf  nicht  erkannt  werden,
bevor  das  Gericht  einen  oder  mehrere  Sachverständige  über  den  Geisteszustand
  des  Beklagten  gehört  hat.

§.  581  b.

Wird  wegen  Ehebruchs  auf  Scheidung  erkannt  und  ergiebt  sich
aus  den  Verhandlungen,  mit  welcher  Person  der  Ehebruch  begangen
worden  ist,  so  ist  diese  Person  in  dem  Urtheile  festzustellen.

144.  Der  §.  582  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Urtheile,  durch  welche  auf  Scheidung  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  erkannt
  ist,  sind  von  Amtswegen  zuzustellen.

145.  An  die  Stelle  des  §.  584  treten  folgende  Vorschriften:

Hat  der  Rechtsstreit  die  Scheidung,  Nichtigkeit  oder  Anfechtung
der  Ehe  zum  Gegenstande,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  eines  der
Ehegatten  durch  einstweilige  Verfügung  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits
das  Getrenntleben  der  Ehegatten  gestatten,  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht
  der  Ehegatten  nach  Maßgabe  des  §.  1361  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ordnen,  wegen  der  Sorge  für  die  Person  der  gemeinschaft-