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und dieses Geschaͤft binnen der festgesezten
Zeitfrist voͤllig beendiget ist, so hat der
Konskriptions-Rath den Bezirks-Beamten
die von denselben eingesendeten Verzeichnisse
und Verhandlungen mit den daran vorgenommenen
Abänderungen und mit den Erin.
nerungen, welche zu machen nöthig seon
werden, zurückzusenden, damit solche zum
einschlägigen künftigen Gebrauche sorgfältig
aufbewahrt werden.
Derselbe muß zugleich das über diesen
Theil des Geschäftes abgefaßte Protokoll,
nebst den Vertheilungs-Listen, vermittels
Bericht, worin alle zur Sache dienlichen
Aufkldrungen und Bemerkungen vorzutragen
sind, zur Einsicht vorlegen und hierauf seine
Sizungen schliessen.
Die eingesendeten eben erwähnten Schluß-Verhandlungen
werden den General: Kreis-Kommissariaten
nach dem davon gemachten
Gebrauche zur geeigneten Aufoewahrung in
der für die Konskriptions= Papiere bestimmten
Registratur zurückgesendet werden.
Fünfter Abschnitrt.
Von der Ankunft der Konfskribirten
bei ihren Korps.
I. 180. Sobald der Offtzier oder Unteroffizier
mit der Abrheilung der Konskribirten
bei seinem Regiment oder Bataillon, für
welches sie bestimmt ist, anlangt, hat er dem
Kommandanten desselben alsogleich, wenn
einige aus den Nachtquartieren unterwegs
entwichen sepn sollten, die darüber aufgenom,
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menen Protokolle (F. 182.), dann die Bescheinigung
uͤber die Aufnahme der unter—
wegs Erkrankten, nebst dem Auszuge aus
der Vertheilungs-Liste zu uͤbergeben.
Die Protokolle muͤssen ohne Verzug dem
einschlägigen General-Kommando zur vorschrifemässigen
Einleitung (G. 1607.) eingesendet
und zugleich das namentliche Verzeichniß
in der Form der Grumlisten Auszüge
beigelegt werden.
I. 100. Die Kommandanten der Regimenter
oder Bataillons sollen die zugetheilten
Konskribirten gleich nach ihrer Ankunft mustern,
und mit denselben die besondere Untersuchung
(Tit. 3. Art. 36. Vorschrift zum
Tit. 3. G. 116. und folg.) vornehmen,
um sie nach Vorschrift der Militäre
Geseze unter Beobachtung des unten näher
Vorgetragenen verpflichten und gehörig in
die Grundlisten einschreiben zu lassen.
I. 101. Damit zwischen den Verzeichnissen,
worin die Einreihungs-Mannschaft
bei den Konskriptions-Behörden
eingetragen werden muß, zwischen
den Vertheilungs= Listen, und zwisch
en den Grundlisten-Büchern bei
dem Milicär eine völlige Gleichförmigkeit
herrsche, und diese mit der größten Genauigkeit,
wofür jeder Regiments= oder Bataillons-Kommandant
verantwortlich ist, geführet
werden, so sind die Grundlisten
durchaus nach allen Rubriken, wie sie das
Formular in der Anlage Zifer 2o.
enthalt, bei der ganzen Armee ohne Unterschied
anzulegen und fernerhin u föhren.