Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und  dieses  Geschaͤft  binnen  der  festgesezten
Zeitfrist  voͤllig  beendiget  ist,  so  hat  der
Konskriptions-Rath  den  Bezirks-Beamten
die  von  denselben  eingesendeten  Verzeichnisse
und  Verhandlungen  mit  den  daran  vorgenommenen
  Abänderungen  und  mit  den  Erin.
nerungen,  welche  zu  machen  nöthig  seon
werden,  zurückzusenden,  damit  solche  zum
einschlägigen  künftigen  Gebrauche  sorgfältig
aufbewahrt  werden.

Derselbe  muß  zugleich  das  über  diesen
Theil  des  Geschäftes  abgefaßte  Protokoll,
nebst  den  Vertheilungs-Listen,  vermittels
Bericht,  worin  alle  zur  Sache  dienlichen
Aufkldrungen  und  Bemerkungen  vorzutragen
sind,  zur  Einsicht  vorlegen  und  hierauf  seine
Sizungen  schliessen.

Die  eingesendeten  eben  erwähnten  Schluß-Verhandlungen
  werden  den  General:  Kreis-Kommissariaten
  nach  dem  davon  gemachten
Gebrauche  zur  geeigneten  Aufoewahrung  in
der  für  die  Konskriptions=  Papiere  bestimmten
  Registratur  zurückgesendet  werden.

Fünfter  Abschnitrt.

Von  der  Ankunft  der  Konfskribirten
  bei  ihren  Korps.

I.  180.  Sobald  der  Offtzier  oder  Unteroffizier
  mit  der  Abrheilung  der  Konskribirten
  bei  seinem  Regiment  oder  Bataillon,  für
welches  sie  bestimmt  ist,  anlangt,  hat  er  dem
Kommandanten  desselben  alsogleich,  wenn
einige  aus  den  Nachtquartieren  unterwegs
entwichen  sepn  sollten,  die  darüber  aufgenom,

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menen  Protokolle  (F.  182.),  dann  die  Bescheinigung
  uͤber  die  Aufnahme  der  unter—
wegs  Erkrankten,  nebst  dem  Auszuge  aus
der  Vertheilungs-Liste  zu  uͤbergeben.

Die  Protokolle  muͤssen  ohne  Verzug  dem
einschlägigen  General-Kommando  zur  vorschrifemässigen
  Einleitung  (G.  1607.)  eingesendet
  und  zugleich  das  namentliche  Verzeichniß
  in  der  Form  der  Grumlisten  Auszüge
beigelegt  werden.

I.  100.  Die  Kommandanten  der  Regimenter
  oder  Bataillons  sollen  die  zugetheilten
Konskribirten  gleich  nach  ihrer  Ankunft  mustern,
  und  mit  denselben  die  besondere  Untersuchung
  (Tit.  3.  Art.  36.  Vorschrift  zum
Tit.  3.  G.  116.  und  folg.)  vornehmen,
um  sie  nach  Vorschrift  der  Militäre
Geseze  unter  Beobachtung  des  unten  näher
Vorgetragenen  verpflichten  und  gehörig  in
die  Grundlisten  einschreiben  zu  lassen.

I.  101.  Damit  zwischen  den  Verzeichnissen,
  worin  die  Einreihungs-Mannschaft
  bei  den  Konskriptions-Behörden
  eingetragen  werden  muß,  zwischen
den  Vertheilungs=  Listen,  und  zwisch
  en  den  Grundlisten-Büchern  bei
dem  Milicär  eine  völlige  Gleichförmigkeit
herrsche,  und  diese  mit  der  größten  Genauigkeit,
  wofür  jeder  Regiments=  oder  Bataillons-Kommandant
  verantwortlich  ist,  geführet
  werden,  so  sind  die  Grundlisten
durchaus  nach  allen  Rubriken,  wie  sie  das
Formular  in  der  Anlage  Zifer  2o.
enthalt,  bei  der  ganzen  Armee  ohne  Unterschied
  anzulegen  und  fernerhin  u  föhren.