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mit Krätze sorgfältig Acht zu haben, das Zusammenwohnen von Krätzekranken mit Ge—
sunden so viel möglich zu verhindern, und erstere der Ortsobrigkeit für den Zweck der
Herbeiführung des Heilverfahrens anzuzeigen.
5. Wenn in einer Gemeinde die Krätze sich gleichzeitig auf eine größere Zahl der
Bewohner eines oder mehrerer Häuser verbreitet, so hat der Ortsvorsteher hierüber an
das Oberamt Bericht zu erstatten, worauf letzteres nach Vernehmung des Oberamts-
physikats die geeigneten Maßregeln zur Heilung der Kranken und gegen die weitere Ver-
breitung des Uebels zu treffen hat.
Bei großer Ausdehnung der Krätze in minder bemittelten Gemeinden hat das Oberamt
an das Medizinalkollegium Bericht zu erstatten, welches wegen etwaiger Behandlung der
Krankheit unter Staatsfürsorge Verfügung treffen wird.
6. Hinsichtlich der Kosten der Heilung hilfsbedürftiger Krätzekranker kommen die
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz
und des Ausführungsgesetzes zu demselben vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 109) zur
Anwendung.
Derartige Kranke sind womöglich einem öffentlichen Krankenhause zuzuweisen. Wo
dies nicht angeht, hat die Heilung in einem von der Gemeindebehörde anzuweisenden
besonderen, mit Badeinrichtung versehenen heizbaren Lokal unter Anleitung des Orts-
oder Bezirks Armenarztes zu geschehen.
7. Gegen Uebertretungen der Vorschriften in Punkt 3 und 4 der gegenwärtigen
Verfügung und der auf Grund dieser Verfügung von den zuständigen Behörden getroffenen
Anordnungen haben die Oberämter gemäß Art. 25 und 62 des Gesetzes, betreffend
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich vom 27. Dezember 1871, strafrechtlich einzuschreiten.
Durch diese Verfügung werden die die Krätze betreffenden früher erlassenen Polizei-
vorschriften mit Ansnahme der in Kraft bleibenden Verfügung der Ministerien der Justiz
und des Innern vom 3. September 1829, betreffend die Maßregeln gegen Verbreitung
der Krätze unter den Gefangenen (Reg. Blatt S. 384 ff.), ersetzt.
Stuttgart, den 23. März 1876.